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- AZ 46/2011
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Recht
Wege zur Adoption
Das Thema Adoption hat in den letzten Jahren auch in Patchworkfamilien erheblich an Bedeutung gewonnen. Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2010 mehr als die Hälfte aller Adoptionen Annahmen durch den neuen Ehepartner des leiblichen Elternteils (Stiefkindadoption).
Eine Adoption ist ein großer Schritt mit weitreichenden Folgen für Eltern und Kind und ist daher vom Gesetzgeber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nicht jedes Paar mit unerfülltem Kinderwunsch kann in Deutschland adoptieren. Sowohl bei der Minderjährigen- als auch bei der Erwachsenenadoption muss zunächst ein angemessener Altersunterschied zwischen Eltern und Kind bestehen.
• Ein minderjähriges Kind kann nur adoptiert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Zumindest ein Elternteil muss 25 Jahre oder älter sein, bei einer Stiefkindadoption 21 Jahre. Ferner müssen die leiblichen Eltern des Kindes bzw. der Vormund in die Adoption einwilligen. Ehepaare können ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren, es sei denn es handelt sich um das Stiefkind eines Ehegatten. In diesem Fall ist die alleinige Adoption durch den anderen Ehepartner möglich. Nichtverheiratete können ein Kind dagegen nur alleine adoptieren, selbst dann, wenn sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner. Erlaubt ist Lebenspartnern jedoch die Adoption von Stiefkindern z. B. aus früherer Ehe eines Partners.
Ein adoptiertes minderjähriges Kind wird rechtlich gegenüber seinen Adoptiveltern und deren Verwandten wie ein leibliches Kind behandelt. Das gilt insbesondere für das Unterhalts-, Erb- und Pflichtteilsrecht. Außerdem erhält das Kind den Nachnamen der Adoptiveltern. Gleichzeitig erlöschen alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zur "alten" Familie. Und das kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.
• Eine Erwachsenenadoption ist dagegen nur dann zulässig, wenn sie "sittlich gerechtfertigt" ist, insbesondere wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Nur familienbezogene Gründe können die Adoption rechtfertigen. Steuerrechtliche Vorteile, wie etwa höhere Freibeträge im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer reichen dagegen nicht aus. Bei der Adoption eines verheirateten Erwachsenen muss außerdem dessen Ehegatte zustimmen. Die Adoption eines Volljährigen hat in der Regel nicht so weitgehende Wirkungen wie die eines Minderjährigen. So bleiben normalerweise die Verwandtschaftsverhältnisse zur alten Familie bestehen und die Verwandtschaft zu den "neuen Eltern" (einschließlich erb-, aber auch unterhaltsrechtlicher Ansprüche!) kommt einfach noch dazu. Der Adoptierte erhält schließlich den Nachnamen der Adoptiveltern, es sei denn sein Ehegatte widerspricht.
• Werden Kinder ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland adoptiert oder soll eine im Ausland durchgeführte Adoption in Deutschland anerkannt werden, so muss zunächst geklärt werden, welchem Recht die Adoption unterliegt und ob zusätzliche Vorschriften, wie etwa internationale Übereinkommen, beachtet werden müssen. Ein minderjähriges ausländisches Kind erhält durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit, ein Erwachsener dagegen nicht.
Jede Adoption muss zunächst durch eine notariell beurkundete Erklärung beim Familiengericht beantragt werden. Der Notar berät umfassend zu den rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption. Er entwirft die notwendigen Anträge und Einwilligungen, klärt über zu beschaffende Unterlagen auf und reicht den beurkundeten Antrag zum Familiengericht ein, um den Adoptionsbeschluss herbeizuführen.
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