Recht

Auch nach dem Ausscheiden bleibt die Personalakte nicht tabu

(bü). Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Personalakte einzusehen, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen. Sind sie allerdings aus dem Unternehmen ausgeschieden, so darf der Arbeitgeber zwar nicht mehr generell das Einsichtsrecht verweigern. Er kann aber verlangen, dass der Ex-Mitarbeiter einen Grund für seinen Wunsch angibt. (Hier wurde vom Bundesarbeitsgericht der Grund, die Akte einsehen zu dürfen, weil aus Sicht des Arbeitnehmers Widersprüche zwischen seinem Arbeitszeugnis und den Eintragungen in der Personalakte vermutet wurden, anerkannt.)


(BAG, 9 AZR 593/09)



AZ 2011, Nr. 47, S. 6

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