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- AZ 47/2011
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Recht
Handwerkerarbeiten im Haushalt keine "haushaltsnahen Dienstleistungen"
(bü). Aufwendungen für "haushaltsnahe" Dienstleistungen (etwa: Kochen, Waschen, Reinigen der Räume, Kinderbetreuung, auch: Gartenpflege) können pro Jahr in Höhe von 20 Prozent von maximal 20.000 Euro (= bis zu 4000 € im Jahr) die Steuerschuld mindern. In Privatwohnungen durchgeführte "handwerkliche Tätigkeiten" können von der zu zahlenden Steuer bis zu 1200 Euro im Jahr (20% von maximal 6000 €) abgezogen werden. Lässt ein Haus eigentümer Maler- und Tapezierarbeiten im Flur und im Treppenhaus durch Handwerker ausführen, so handelt es sich dabei nicht um "hauswirtschaftliche" Tätigkeiten. Hierfür gilt also der 1200-Euro-Höchstbetrag. (Hier deshalb von Bedeutung, weil ein Steuerzahler-Ehepaar den Höchstbetrag für handwerkliche Tätigkeiten bereits durch andere Arbeiten ausgeschöpft hatte und die Verschönerung von Flur und Treppenhaus gerne als "hauswirtschaftlich" eingestuft haben wollte; schließlich seien dafür keine besonderen handwerklichen Fertigkeiten erforderlich gewesen, hätten also von den Hauseigentümern durchaus auch selbst ausgeführt werden können. Der Bundesfinanzhof versagte ihnen die Aufteilung.)
(BFH, VI R 4/09)
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