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Gesundheitspolitik
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – ein Fall für die Sozialgerichte
Grundsätzlich waren die Situationen der Apothekerinnen sehr ähnlich: Beide Pharmazeutinnen wurden aufgrund ihrer Beschäftigung als Apothekerin zunächst von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und waren Mitglied im Versorgungswerk der jeweiligen Apothekerkammer. In der Folgezeit nahmen auch beide eine Stelle in einem pharmazeutischen Unternehmen an. Ihre konkrete Berufswahl entschied dann jedoch über eine weitere Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Beschäftigte und Selbstständige werden nach dem SGB VI von der Rentenversicherungspflicht nur für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit, wegen der sie Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. Diese Pflicht zur Mitgliedschaft in der – hier betroffenen – Apothekerversorgung muss entweder unmittelbar durch ein Gesetz angeordnet sein oder auf einer Verpflichtung beruhen, die auf einer in einem Gesetz enthaltenen Ermächtigung fußt.
Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg
Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, für die Tätigkeit einer Pharmaberaterin bestehe nach dem maßgeblichen Berliner Landesrecht keine Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung. Der klagenden Apothekerin stehe, so das Gericht, kein Befreiungsanspruch zu. Die Satzung der Berliner Apothekerversorgung nimmt diejenigen Kammermitglieder, die keine "pharmazeutische Tätigkeit" – eine Berufstätigkeit, zu deren Ausübung die pharmazeutische Ausbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist – ausüben, von der Pflichtmitgliedschaft des Versorgungswerks aus.
Die Ausbildung als Apothekerin sei für die Tätigkeit als Pharmaberaterin weder ganz noch teilweise Voraussetzung, argumentierte das Gericht. Sie sei vielmehr durch jeweils andere, nicht-pharmazeutische Ausbildungen ersetzbar. Das Gericht nahm dabei Bezug auf das Arzneimittelgesetz, das die für einen Pharmaberater erforderliche Sachkenntnis sowohl bei Apothekern, Pharmareferenten, technischen Assistenten und anderen Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin annimmt.
LSG Hessen bemüht für sein Urteil Wikipedia
Das hessische LSG wiederum hatte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens darüber zu entscheiden, ob der Beruf der Marketingleiterin eine Befreiung ermöglicht. Die betroffene Apothekerin war in einem pharmazeutischen Unternehmen zum entscheidenden Zeitpunkt Marketingleiterin im Bereich Arzneimittel und darüber hinaus die stellvertretende Leiterin des Bereichs Medizin, dem die Leitung Pharmakovigilanz unterstand.
Die Richter orientierten sich für die begriffliche Erklärung der Pharmakovigilanz an einer bei Wikipedia angegebenen Definition. Nach dieser umfasst die Pharmakovigilanz die Analyse und Abwehr von Arzneimittelrisiken, die Aktivitäten, die zur Entdeckung, Beurteilung sowie zum Verständnis und zur Versorgung von unerwünschten Nebenwirkungen oder anderen Problemen in Verbindung mit Arzneimitteln dienen, das Risikomanagement, die Vorbeugung von Therapiefehlern, die Vermittlung von Arzneimittelinformationen sowie die Förderung der rationalen Therapie mit Arzneimitteln.
Darauf gestützt bejahte das LSG Hessen eine Kontinuität der "berufsgruppenspezifischen Tätigkeit". Es gestand der Apothekerin im Eilverfahren zu, ihr Aufgabenspektrum nur deshalb professionell bewältigt zu haben, weil sie die erforderliche Sachkenntnis als Apothekerin und die Zusatzqualifikation als Fachapothekerin für Arzneimittelinformation besaß. Sie war unter anderem zuständig für die Planung und Koordination von Phase-IV-Studien in Zusammenarbeit mit medizinischen Fachabteilungen, die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher arzneimittelrechtlicher Bestimmungen und die Erarbeitung von Konzepten zur Optimierung der Pharmakotherapie in besonderen Therapiesituationen und deren Kommunikation an die entsprechenden Fachkreise. Zwar entspreche die Funktion einer Marketingleiterin nicht dem typischen Berufsbild eines Apothekers, so das Gericht, allerdings zeige gerade der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Bundesapothekerordnung, dass die Ausübung des Apothekerberufs nicht ausschließlich unter der Bezeichnung des "Apothekers" erfolgen müsse. Dort wird diese als "Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit", die insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung des Apothekers umfasst, beschrieben. Der dargestellte Tätigkeitsbereich der Marketingleiterin sei daher vom Begriff der "pharmazeutischen Tätigkeit" im Sinne der Bundesapothekerordnung umfasst.
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