Recht

Neue Arbeitsstelle – neues Glück?

Probezeit schützt beiderseits vor Überraschungen

(bü). Trotz der verbesserten Lage auf dem Arbeitsmarkt kann man sich nicht immer seinen "Traumjob" aussuchen. Viele sind froh, wenn sie überhaupt ihre Familie ernähren können – in welchem Beruf, spielt da eine untergeordnete Rolle. Motto: "Probieren geht über studieren". Doch wer einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt, der kann letztlich nicht sicher sein, dass er den Job behält (denn auch der Chef will "probieren") oder behalten will.

Deshalb wird regelmäßig eine Probezeit vereinbart, die beide Seiten vor Überraschungen schützt. In dieser Zeit haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gelegenheit herauszufinden, ob die "Chemie" zwischen ihnen stimmt und ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich ist. Bevor allerdings über die Details Einigkeit besteht, sollten beide Rechte und Pflichten kennen.

Grundsätzlich gilt gleiches Recht wie bei Dauerarbeitsverhältnissen. Auf die Entgeltfortzahlung bei Krankheit zum Beispiel muss der Arbeitnehmer (von den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses abgesehen) genausowenig verzichten wie die Arbeitnehmerin auf ihren Mutterschutz (Ausnahme: bei der "endbefristeten" Probezeit, siehe unten). Es gibt allerdings mehrere Sonderregelungen, die im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sind.

  • Art der Probezeit – Eine Probezeit kann dem eigentlichen Arbeitsverhältnis vorangehen ("endbefristet" sein); sie endet, ohne dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden müsste. Oder: Das von vornherein nicht befristete Arbeitsverhältnis bleibt nahtlos bestehen, wenn während der Probezeit keine Kündigung ausgesprochen wird.

  • Dauer der Probezeit – Im Normalfall wird eine Probezeit von drei bis sechs Monaten vereinbart (je nach den Ansprüchen des neuen Arbeitsplatzes); das ist meistens im Tarifvertrag geregelt oder individuell vereinbart. Bei Auszubildenden ist eine Probezeit von mindestens einem und maximal vier Monaten Pflicht.

  • Krankheit – Fällt der Arbeitnehmer in der Probezeit für längere Zeit wegen Krankheit aus, so kann der Chef verlangen, dass die Testphase entsprechend verlängert wird. Weitet sich dadurch die Probezeit auf über sechs Monate aus, so gilt automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz, der die Entlassung durch den Arbeitgeber erschweren würde.

  • Kündigungsfristen – Während der Probezeit können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen (Ausnahme: endbefristete Probezeit). Es sei denn, im Tarifvertrag wurden andere Fristen genannt. Ausnahme Azubis: Ihnen kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden – umgekehrt ebenso.

  • Urlaub – Auch in den Probemonaten wird schon Urlaub angesammelt (pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs). Freinehmen darf man bei einem neuen Arbeitgeber aber generell erst nach einem halben Jahr, wobei der Kulanz des Chefs keine Grenzen gesetzt sind. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht fortgesetzt, so wird der angesparte Urlaub ausgezahlt.

  • Verdienst – Ist das Gehalt tarifgebunden, so darf in der Probezeit nicht weniger gezahlt werden. Zahlt der Chef übertariflich, so kann vorgesehen sein, dass das Gehalt erst nach der Probezeit aufgestockt wird.



AZ 2011, Nr. 6, S. 7

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