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Generell sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für das Vorjahr bis zum 31. Mai abzugeben. Denn Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag werden ihnen als Steuervorauszahlung jeden Monat vom Bruttolohn abgezogen. Das Finanzamt geht davon aus, dass damit die Steuerschulden in der Regel ausgeglichen sind.
Allerdings gibt es Konstellationen, wo dennoch eine Verpflichtung besteht, zum Beispiel
- wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer nach Steuerklasse V besteuert worden ist,
- wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag z. B. für erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingetragen wurde,
- wenn bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde,
- wenn Arbeitslosen-, Kranken‑, Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen von über 410 Euro im Jahr bezogen wurden,
- wenn Nebeneinkünfte von über 410 Euro im Jahr erzielt wurden, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde.
Auch Rentner sind zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai verpflichtet!
adexa-online.deADEXA-Mitglieder finden im Log-in-Bereich eine umfangreiche Sammlung von Steuertipps des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine – zum Beispiel zum Abzug von Krankheitskosten oder zur Absetzbarkeit von Unfallkosten während des Arbeitsweges. |
Freiwillige Abgabe kann sich lohnen
Der Arbeitnehmerpauschbetrag für "Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit" beträgt zurzeit 920 Euro. Wer auf höhere Werbungskosten kommt und auch noch die Kosten für die Kita oder den Hort, für eine Riester-Rente oder eine andere Form der privaten Altersvorsorge hat, der sollte auch ohne Abgabepflicht eine Steuererklärung abgeben. Wem dies allein schwerfällt – und das wäre nicht verwunderlich bei den komplizierten und sich jährlich ändernden Bedingungen und Formularen – dem kann die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein empfohlen werden (siehe Kasten).
Vergünstigte Mitgliedschaft in LohnsteuerhilfevereinenADEXA-Mitglieder und ihre Familienangehörigen können ohne die normalerweise fällige Aufnahmegebühr Mitglied in einem der bundesweit über 160 Lohnsteuerhilfevereine des BDL (Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.) werden und deren im Vergleich zu Steuerberatern preisgünstige Leistungen in Anspruch nehmen (Details unter www.adexa-online.de). Der Jahresbeitrag ist einkommensabhängig und beinhaltet einen Anspruch auf alle Leistungen ohne weitere Kosten. Mitgliedsbeiträge sind als Steuerberatungskosten in vielen Fällen steuerlich abzugsfähig. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die ADEXA-Hauptgeschäftsstelle (Tel. 0 40/36 38 29; Fax 36 30 58, info@adexa-online.de). Sie vermittelt Ihnen einen Verein in Ihrer Nähe. |
Wann Fristverlängerung?
Wer den Abgabetermin Ende Mai nicht einhalten kann, sollte bei seinem Finanzamt einen formlosen Fristverlängerungsantrag stellen. Fertigt ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die Erklärung, gilt automatisch eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2011.
Quelle: Pressemeldung des BDL vom 17. 5. 2011
Dr. Sigrid Joachimsthaler
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