DAZ aktuell

Apothekerkammer wehrt sich gegen DocMorris-Pick-up

BERLIN (lk). Die Apothekerkammer Schleswig-Holstein hat beim zuständigen Sozialministerium des Landes Beschwerde gegen die beiden DocMorris-Apotheken in Pinneberg und Elmshorn erhoben, die seit Kurzem einen Pick-up-Service für die niederländische DocMorris-Versandapotheke anbieten. "Wir haben das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde über den Vorgang in Kenntnis gesetzt", sagte Kammer-Geschäftsführer Frank Jaschkowski gegenüber der DAZ.
Foto: DocMorris
Als Pick-up-Stelle für "Europas größte Versandapotheke" fungieren zwei DocMorris-Apotheken in Schleswig-Holstein. Die Apothekerkammer des Landes hat nun die Aufsichtsbehörde eingeschaltet.

Nach Auffassung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein verstößt das Geschäftsmodell gegen die Apothekenbetriebsordnung. Darin sei nicht vorgesehen, dass Teile der Apotheke Dritten zur Vermarktung überlassen werden könnten: "Ein Shop-in-Shop-System ist nicht zulässig", so Jaschkowski.

Vor der Einleitung aufsichtsrechtlicher Schritte will das Landessozialministerium nach Angaben Jaschkowskis ein ähnlich gelagertes Verfahren in Euskirchen (NRW) abwarten und die dortige Entscheidung für die eigenen Maßnahmen berücksichtigen. In diesem Fall geht es um das Arzneimittel-Bestell- und Abholkonzept "Vorteil24" der Montanus-Apotheke, das derzeit in einigen Linda-Apotheken als Modellprojekt läuft.

In der Juni-Sitzung werde die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nochmals über den Sachverhalt beraten, sagte Jaschkowski weiter. Es werde geprüft, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliege und ein eigenes Ermittlungsverfahren aufgenommen werde.

"Es wäre wünschenswert, wenn die Aufsichtsbehörde von sich aus tätig werden würde, um wieder Rechtsgleichheit herzustellen", kritisiert Jörn Graue vom Apothekerverband Hamburg und Vorstandsmitglied des Deutschen Apothekerverbands das zögerliche Vorgehen der Aufsichtsbehörde. Nach Ansicht Graues verstößt das DocMorris-Pick-up-Modell gegen § 17 und § 4 Abs. 5 ApBetrO. Außerdem könne der Apotheker in diesem Modell seinen vorgeschriebenen Dokumentationspflichten nicht genügen, da das Rezept in seiner Offizin in der Regel nicht vorliege.



DAZ 2011, Nr. 22, S. 22

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