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Aushang muss nächstgelegene Apotheken nennen

BERLIN (ks). Aufgepasst beim Aushang der Notdienstbereitschaft: Zu nennen sind hier die "nächstgelegenen" dienstbereiten Apotheken – das gilt auch dann, wenn sich diese nicht im gleichen Notdienstbezirk wie die informierende Apotheke befinden. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem im Eilverfahren ergangenen Urteil klargestellt. (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Oktober 2011, Az.: 3 U 140/11)
Foto: DAZ/Sket
Klar geregelt ist, was beim Aushang der Notdienstbereitschaft an Informationen vorhanden sein muss.

In dem Verfahren hatte ein Apotheker gegen einen Kollegen eine einstweilige Verfügung erwirken wollen. Grund gab ihm dessen Aushang über die Notdienstbereitschaft. Der später beklagte Pharmazeut hatte in diesem Plan eine der Apotheken seines Mitwettbewerbers nicht erwähnt. Dort fand sich zwar die nächstgelegene Apotheke – die ebenfalls dem klagenden Apotheker gehört – , dieser folgten jedoch zwei weitere, allerdings deutlich entfernt liegende dienstbereite Apotheken.

Notdienstbezirksübergreifende Angabe

Dies, so die Richter, genügte nicht der Informationspflicht aus § 23 Abs. 5 ApBetrO. Darin heißt es: "Am Eingang der nicht diensthabenden Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen." Dieser Wortlaut sei eindeutig. Soweit der Beklagte behaupte, im ländlichen Raum sei es sogar ausreichend, lediglich eine Apotheke zu benennen, so lasse sich dies weder aus dem Wortlaut noch dem Ziel des Gesetzes herleiten. Ebenso wenig sei der Umstand entscheidend, dass die ausgelassene Apotheke nicht dem gleichen Notdienstbezirk angehöre. Die Angabe der "nächstgelegenen Apotheke" sei notdienstbezirksübergreifend zu verstehen, so die Richter. Auch die Tatsache, dass dem Verfügungskläger sowohl die erstgenannte als auch die unerwähnte Apotheke wirtschaftlich zuzurechnen ist, enthebe den beklagten Apotheker nicht von seiner Informationspflicht.

Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt

Da § 23 Abs. 5 ApBetrO eine Marktverhaltensregel darstelle, sei das Wettbewerbsrecht einschlägig. Zumal der Verstoß auch geeignet sei, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen: "Da es immer wieder vorkommt, dass trotz entsprechender Bevorratung gerade das benötigte Medikament in der einen Apotheke nicht (…) vorrätig ist, ist es nach Ansicht des Senats nicht nur erforderlich, mehrere Apotheken im Notdienstaushang zu benennen, sondern auch für den Kunden bzw. Patienten von wesentlicher Bedeutung, über die Dienstbereitschaft der zweitnächsten Apotheke informiert zu sein, damit er das benötigte Medikament in einem solchen Falle erhalten kann, ohne lange Wegstrecken zurücklegen zu müssen", heißt es im Urteil.

Keine Eilbedürftigkeit im konkreten Fall

Im konkreten Fall wies das Gericht das einstweilige Verfügungsbegehren dennoch zurück. Auch wenn es einen Grund für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gab – es mangelte an der in diesem Verfahren nötigen Eilbedürftigkeit. Der Verfügungskläger hatte eingeräumt, schon von entsprechenden früheren Verstößen seines Kollegen Kenntnis gehabt zu haben. Gegen diese war er jedoch nicht vorgegangen – damit fehlte es an der Dringlichkeit für eine Entscheidung im Eilverfahren.


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