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Steffens und BfArM warnen vor E-Zigaretten

BERLIN (dpa/ks/jz). Nordrhein-Westfalens Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) warnen vor nicotinhaltigen E-Zigaretten: "Was derzeit auf dem Markt ist, ist alles nicht zugelassen und nicht geprüft". Die bisher erhältlichen Flüssigsubstanzen, sogenannte Liquids, enthielten so hohe Mengen an Nicotin, dass sie als Arzneimittel einzustufen seien – und damit unter das Arzneimittelgesetz fielen, so Steffens.

Bei E-Zigaretten verdampfen Flüssigkeiten mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen und werden inhaliert. Die Geräte und Flüssigmischungen werden vor allem im Internet, aber auch in speziellen "E-Shops" angeboten. Es gebe keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass E-Zigaretten ungefährlich seien, betont Steffens. Die nächste Konferenz der Gesundheitsminister werde sich mit dem Thema befassen, die EU-Kommission plane eine Überprüfung der gesundheitlichen Folgen.

Beim BfArM hieß es, bei der Beurteilung der E-Zigaretten gebe es derzeit keine Grundsatzentscheidung. Der Behörde liegen mehrere Anträge von Landesbehörden vor, in denen es um die Überprüfung einzelner E-Zigaretten-Produkte geht. In einem ersten Fall sei eine E-Zigarette als zulassungspflichtiges Arzneimittel eingestuft worden, sagte BfArM-Sprecher Maik Pommer. Dieses Produkt sei in Deutschland aber bisher nicht in den Verkehr gebracht worden. Jedes Liquid müsse im Einzelfall geprüft werden. Zu den Prüfkriterien gehört, wie hoch der Nicotinanteil ist oder welche Substanzen noch inhaliert werden.

Die Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Prof. Dr. Elisabeth Pott, rät vom Konsum der E-Zigaretten ab: "Der Konsum von E-Zigaretten ist mit gesundheitlichen Risiken verbunden, denn die benutzten Kartuschen enthalten häufig neben dem Suchtstoff Nicotin auch andere gesundheitsschädigende Substanzen." Neben bekannten Substanzen wie Ethanol, Glyzerin und Aromastoffen hat die US-amerikanische Food and Drug Administration (FDA) in einigen Kartuschen giftige Substanzen wie Krebs erregende Nitrosamine nachweisen können. Von Seiten der BZgA wird insbesondere kritisiert, dass Verbraucher aufgrund der bislang unzureichenden Deklaration der Inhaltsstoffe in den Flüssigkeiten über mögliche Gesundheitsrisiken im Unklaren gelassen werden. Und auch der Dampf, der über E-Zigaretten in die Raumluft gelange, sei bisher nicht wissenschaftlich auf seine Unbedenklichkeit hin untersucht. "Wer meint, dass er sich mit der E-Zigarette einen Rauchstopp erleichtern kann, irrt", ergänzt Prof. Pott – für einen auf Dauer erfolgreichen Rauchstopp sei eine Verhaltensänderung nötig, die mit dem Konsum von E-Zigaretten aber nicht erreicht werde.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat das Inverkehrbringen von Nicotindepots "E-Liquids" in einem Eilverfahren vorläufig verboten (Beschluss vom 14. Oktober 2011, Az. 4 L 191/11). Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ordnete eine entsprechende und sofort vollziehbare Untersagungsverfügung an. Die Behörde geht davon aus, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, für das die arzneimittelrechtliche Zulassung fehle. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob E-Zigaretten tatsächlich als Arzneimittel einzustufen sind, im Ergebnis als offen bewertet. Nicotin sei zwar geeignet, die Lebensvorgänge im menschlichen Körper (negativ) zu beeinflussen – dies genüge aber noch nicht, um die Nico tindepots den Arzneimitteln zuzuordnen. Das Produkt müsse auch dazu bestimmt sein, diagnostischen oder therapeutischen Zwecken zu dienen. E-Zigaretten würden jedoch weder von Herstellern noch durch den Handel als Mittel zur (Nicotin-) Suchtbekämpfung beschrieben oder beworben. Sie sollen vielmehr "gesünderes und breiter anwendbares" Ersatzgenussmittel für die herkömmliche Zigarette sein. Ob dies ausreicht, um als Arzneimittel zu gelten, bedarf nach Ansicht der Frankfurter Richter einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Wegen der potenziellen Gesundheitsgefährdung durch eventuell nicht verkehrsfähige Arzneimittel habe jedoch das Interesse der Allgemeinheit an einer Untersagung des Vertriebes Vorrang gegenüber dem Vollziehungsinteresse des Herstellers. Insbesondere wegen der Beimischung von Aromastoffen in verschiedenen Geschmacksrichtungen, wie Vanille, Erdbeere oder Apfel, bestehe speziell für Kinder und Jugendliche eine erhöhte Gefahr, so das Gericht.



DAZ 2011, Nr. 51-52, S. 33

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