Gesundheitspolitik

Bundesregierung: E-Zigaretten gehören in die Apotheke

Für die nicotinverdampfende Variante soll das Arzneimittelgesetz gelten

Berlin (jz). Nach Ansicht der Bundesregierung gehören die immer beliebteren und gleichzeitig stark umstrittenen E-Zigaretten in die Apotheken – aber nur, wenn darin Nicotin verdampft wird. Denn die erforderlichen Nicotin-Tanks oder -liquids sollen als Arzneimittel in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes fallen. Diese Ansicht äußert die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion zur gesundheitlichen Bewertung und rechtlichen Klarstellung der Einordnung der elektrischen Zigarette.

Nach Auffassung der Regierung unterliegen die für den Betrieb einer E-Zigarette erforderlichen Nicotin-Tanks oder -liquids aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkung des Nicotins dem Arzneimittelgesetz (AMG). Weil es sich bei den Nicotinprodukten nach überwiegender Auffassung nicht um Tabakerzeugnisse handle, finde auch die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 AMG vorgesehene Ausnahme für Tabakerzeugnisse keine Anwendung, so heißt es in der Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin Ulrike Flach (FDP).

Die E-Zigarettenkörper ohne Nicotinlösung stuft die Regierung – mitsamt dem Ladegerät und dem Vernebler – hingegen nur als Medizinprodukt ein, das auch außerhalb von Apotheken angeboten werden darf. Ist das Nicotin-Depot dagegen fest mit der E-Zigarette verbunden, ist die E-Zigarette "einheitlich als Arzneimittel und nicht als Medizinprodukt einzustufen" (§ 2 Abs. 3 Medizinproduktegesetz – MPG).

"Dampfen" ist erlaubt

Für "Dampfer" stellt Flach außerdem klar, dass der bloße Gebrauch von nicotinhaltigen E-Zigaretten nicht gegen das AMG verstößt – allerdings sei das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) zu beachten. Das BNichtrSchG regle ein allgemeines Rauchverbot, "ohne dass ‚Rauchen‘ hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen" differenziert werde. Damit wäre das Rauchen von E-Zigaretten in Einrichtungen und Verfassungsorganen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen verboten. Die Länder könnten darüber hinausgehende Einschränkungen treffen, so die Regierung.

Verkauf und Handel ohne Zulassung verboten

Verboten soll hingegen der Verkauf in Vor-Ort-Geschäften und dem Internet sein, solange die Vorgaben von AMG und MPG nicht eingehalten werden. Ohne arzneimittelrechtliche Zulassung bzw. ohne durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren und entsprechende CE-Kennzeichnung verstoße der Versender mit dem Versand gegen das AMG bzw. das MPG, weshalb die betreffenden Produkte "sichergestellt und eingezogen werden" könnten, so heißt es in der Antwort der Regierung. Nachdem im Januar einige Ordnungsämter in Nordrhein-Westfalen Betreibern von E-Zigaretten-Shops konkrete Verkaufsverbote erteilt hatten, beschlagnahmte der Zoll in den vergangenen Tagen im Rahmen zweier Groß-Razzien in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen insgesamt rund 45.000 Fläschchen Liquid mit je 10 Millilitern. Mindereinnahmen aus der Tabaksteuer erwartet die Bundesregierung derzeit nicht, denn der Markt für E-Zigaretten sei im Vergleich zu dem für Tabakwaren noch "sehr klein". Momentan erwäge die Regierung auch nicht, eine Steuer auf E-Zigaretten einzuführen, so die Antwort. Unzufrieden mit den Antworten zeigte sich die gesundheitspolitische Sprecherin der Linksfraktion, Dr. Martina Bunge. Einerseits spreche die Regierung sich klar für eine Einstufung als Arzneimittel aus, andererseits betone sie die Zuständigkeit der Bundesländer für Produktbewertungen. Im Nichtraucherschutz sollen die E-Zigaretten bundesrechtlich wiederum den Tabakprodukten gleichgestellt werden. "Die Bundesregierung betreibt ihre Untätigkeit mit System", so Bunge. Die Bundestagsabgeordnete fordert von der Bundesregierung daher, endlich anzuerkennen, dass bundesrechtlicher Regelungsbedarf bestehe.

Der Verband des eZigarettenhandels nimmt die Ausführungen der Bundesregierung gelassen. Es handele sich schließlich nicht um eine offizielle Regierungserklärung zur eZigarette – zumal wesentliche Punkte der Anfrage unbeantwortet geblieben seien. Händler und Konsumenten sollten sich nicht weiter verunsichern lassen, so der Verband. Und kommunale Stellen, "die sich dieser juristischen Realität widersetzen", müssten nach wie vor mit Schadensersatzforderungen rechnen.



AZ 2012, Nr. 10, S. 3

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