Recht

Befristete Arbeitsverhältnisse: Der EuGH hält "sachliche Ketten" für durchaus möglich

(bü). Liegen "sachliche Gründe" für ein befristetes Arbeitsverhältnis vor, so kann es (fast) immer wieder verlängert werden – es sei denn, im Einzelfall könnte dem Arbeitgeber nachgewiesen werden, dass er für eine weitere Verlängerung einen sachlichen Grund nur vorgeschoben hat. (Hier vom Europäischen Gerichtshof – EuGH – im Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die innerhalb von 11 Jahren 13 Mal hintereinander ihr bereits ursprünglich "sachlich begründetes" befristetes Arbeitsverhältnis verlängert bekommen hatte. Der EuGH: Daraus könne nicht geschlossen werden, dass es keinen sachlichen Grund für die Befristung gegeben habe. Es komme "auf die Umstände des Einzelfalls" an.)


(EuGH, C 586/10)



AZ 2012, Nr. 14, S. 6

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