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- AZ 18/2012
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Recht
Für ein Studium dürfen volle Kilometer angesetzt werden
(bü). Studienbedingte Fahrkosten von Studenten dürfen komplett als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. (Bisher war es so, dass Fahrkosten zwischen Wohnung und einer in Vollzeit besuchten Bildungseinrichtung nur im Rahmen der üblichen Pauschale für Arbeitnehmer in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer abgesetzt werden durften.) Denn wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt anzusehen, wenn sie sich auch über einen längeren Zeitraum erstreckt. Somit unterscheide sich die Uni-Ausbildung von einer normalen Arbeitsstelle. (Hier setzte sich zum einen eine Studentin durch, die Fahrten zur Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten beanspruchte – und zum anderen ein Zeitsoldat, der die Fahrten zur Ausbildungsstätte in einer Vollzeit-Berufsförderungsmaßnahme ebenfalls in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung angegeben hatte.)
(BFH, VI R 44/10 u. a.)
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