Gesundheitspolitik

Keine Apotheke: Drogerie mit CoBox und Pick up

VGH Kassel: Drogerie-Inhaberin darf die CoBox ihres Ehemannes weiterbetreiben

Berlin (jz). Das Aufstellen einer CoBox mit entsprechender Pick-up-Stelle in einer Drogerie macht selbige nicht zu einer Präsenzapotheke. Vielmehr handle es sich bei einer solchen Konstruktion um erlaubten Arzneimittel-Versandhandel, entschied der Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) im Rahmen eines Eilverfahrens. Das Gericht lehnte es insoweit ab, einem CoBox-Betreiber bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren sein Geschäft mit der Bildschirmberatung zu untersagen. (Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 15. März 2012, Az. 7 B 371/12 – unanfechtbar)

Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte dem CoBox-Betreiber, einem Inhaber zweier Präsenz- und einer Versandapotheke, den Betrieb einer CoBox im Drogeriemarkt seiner Ehefrau untersagt und die sofortige Vollziehung der Untersagung angeordnet. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, durch die Kombination von CoBox und Pick-up-Stelle werde eine Filialapotheke ohne erforderliche Erlaubnis betrieben.

Dagegen klagte der Apotheker vor dem Verwaltungsgericht Kassel und verlangte zudem vorläufigen Rechtsschutz. Der VGH bestätigte nun im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und gab dem Apotheker vorläufig Recht: Die Untersagungsverfügung sei nach aktuellem Erkenntnisstand rechtswidrig. Das Terminal zur Bestellung von Arzneimitteln in Verbindung mit einer Bildschirmberatung durch einen Apotheker verstoße nicht gegen apothekenrechtliche Bestimmungen.

Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung gestatteten das Inverkehrbringen von Arzneimitteln einerseits in Präsenzapotheken, andererseits im Wege des Versands, so das Gericht. Solange jedoch die Vorgaben für das Inverkehrbringen auf dem Versandweg – wie vorliegend – eingehalten würden, sei unerheblich, ob der Versand an den Endverbraucher oder an eine Abholstation, in der die Arzneimittel dem Endverbraucher ausgehändigt werden, erfolge. Der ApBetrO sei nämlich nicht zu entnehmen, dass die Zustellung durch Boten der Apotheke ausschließlich den Präsenzapotheken vorbehalten sei.

Gegen den VGH-Beschluss kann das Regierungspräsidium nicht mehr vorgehen. Der Apotheker darf seine CoBox vorerst weiter einsetzen. Abzuwarten bleibt, wie das Gericht in der Hauptsache entscheiden wird.



AZ 2012, Nr. 20, S. 2

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