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- AZ 21/2012
- Krank zur Arbeit
Recht
Krank zur Arbeit?
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich – also "ohne schuldhaftes Zögern" = so schnell wie möglich – über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren (beispielsweise per Telefon). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so hat der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen. Allerdings kann per Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein, dass eine solche Bescheinigung des Arztes bereits nach eintägiger Krankheit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist.
Auch während einer länger dauernden Krankheit muss der Arbeitgeber auf dem Laufenden gehalten werden. Das heißt: Auch die weiteren Arztatteste sind an die Firma weiterzuleiten – auch nach Ablauf der meist sechswöchigen Entgeltfortzahlung, wenn die Krankenkasse bereits mit der Krankengeldzahlung eingesetzt haben sollte.
Alles für eine Genesung tun!
Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er hat demnach alles zu unterlassen, was einer Genesung im Wege stehen könnte. Arbeitet der Kranke während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, so kann dadurch die ärztliche Bescheinigung entkräftet werden – mit der Folge, dass kein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Außerdem: Ein während einer Arbeitunfähigkeit ausgeübter Zweitjob kann den Hauptjob kosten: Der Chef kann den Mitarbeiter fristlos entlassen.
Kontrollbesuche erlaubt
Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter besuchen (lassen), wenn er der Meinung ist, er simuliere? Ja. Er darf sogar – liegen Verdachtsmomente vor – einen Detektiv einschalten. Die Kosten dafür muss der Arbeitnehmer dann tragen, wenn er "überführt" worden ist und der Arbeitgeber nicht auf andere Weise den Verstoß gegen den Arbeitsvertrag nachweisen konnte. Das Verhältnis Lohn/Detektivkosten darf aber nicht zu weit auseinanderklaffen – so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 5/97).
Darf ein Arbeitgeber Mitarbeitern vorschreiben, wo sie sich während einer Arbeitsunfähigkeit aufzuhalten haben? Nein. Das bestimmt allenfalls der Arzt. Niemand aber wird etwas gegen Spaziergänge einzuwenden haben (wenn nicht Bettruhe verordnet worden war).
Schließlich: Muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt fortzahlen, wenn ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitsunfähig krank ist, während der Dienstzeit zum Arzt will? Grundsätzlich nicht – es sei denn, der Arztbesuch sei "unaufschiebbar" (Beispiel: plötzliche starke Zahnschmerzen oder wenn der Arztbesuch "in nüchternem Zustand" erforderlich ist). Er muss ferner zahlen, wenn der Arzt außerhalb der Dienstzeit nicht zu erreichen ist, etwa weil er für eine Untersuchung einen bestimmten Termin anberaumt hat. Der Arbeitgeber kann (wegen des Rechts auf freie Arztwahl) nicht verlangen, dass ein anderer Doktor mit "günstigeren" Praxisöffnungszeiten besucht wird. Im Übrigen regeln sich daraus ergebende Probleme in Betrieben mit gleitender Arbeitszeit oft von selbst.
Aktuelle Urteile zum Thema
Wer im "Freizeitausgleich" ist ... Werden Arbeitnehmern nach dem Arbeitsvertrag Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten, so tragen sie "grundsätzlich das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach ihren Vorstellungen nutzen zu können". So entschieden vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az. u. a. 6 AZR 374/02). Wird demnach ein Mitarbeiter während des von ihm gewählten Freizeitausgleichs arbeitsunfähig krank, so kann er nicht verlangen, dass ihm die betreffenden Tage wieder gutgeschrieben werden. Begründung: Ein Entgeltfortzahlungsanspruch könne nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit "die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung" sei. (Az.: 4 Sa 331/11)
Wer "psychisch krank" ist ... Eine Arbeitnehmerin, die wegen einer psychischen Erkrankung mit der Arbeit aussetzte und von ihrem Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weitergezahlt bekam, wurde dabei ertappt, dass sie an einem Marathonlauf teilnahm. Ihr Arbeitgeber verweigerte darauf die Weiterzahlung des Gehaltes. Und das Arbeitsgericht Mannheim bestätigte diese Entscheidung. Es sei anzunehmen, dass die Mitarbeiterin ihre "psychische Erkrankung" nur vorgeschoben habe. Denn wäre sie wirklich deswegen "arbeitsunfähig" gewesen, dann hätte sie kaum an einer solchen Strapaze wie einem Marathonlauf teilnehmen können. (Az.: 3 Ca 432/10)
Wer sich zu spät krank meldet ... Wird ein Arbeitnehmer in der Probezeit an einem Donnerstag krank und wirft er die Krankmeldung erst am Freitag nach Geschäftsschluss des Arbeitgebers in den Briefkasten, so dass der erst am Montag von der Krankmeldung erfährt, so darf ihm deswegen gekündigt werden. Der Arbeitnehmer hätte am Freitagmorgen (also am zweiten Tag seiner Abwesenheit) anrufen müssen. (SG Heilbronn, S 7 AL 571/10).
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