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- AZ 22/2012
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Wirtschaft
Die Pflegestufen: 1½ Stunden täglich sind das Minimum
Maßgebend ist die Feststellung, ob die Pflegebedürftigkeit ein Ausmaß erreicht hat, das eine Einreihung in die Pflegestufen von I bis III ermöglicht.
Pflegestufe I
Für die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe I wird vorausgesetzt:
- Der Zeitaufwand beträgt mindestens 1½ Stunden täglich (im Wochendurchschnitt)
Dabei entfallen auf die "grundpflegerische Hilfe" (bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität) einmal täglich zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen, mindestens 46 Minuten, sowie
auf die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich "mehrfach in der Woche".
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger leidet an einer fortgeschrittenen Gelenkentzündung und -abnutzung und kann die Arme nicht mehr über Schulterhöhe heben und sich auch nicht mehr bücken. Bei der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden), der Mobilität (An- und Ausziehen, Verlassen der Wohnung) sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (zum Beispiel das Reinigen der Böden und Fenster, Tragen von schweren Einkaufstaschen) ist er auf Hilfe angewiesen. – Der tägliche Hilfebedarf fällt morgens und abends an.
Pflegestufe II
Für die Anerkennung der Pflegestufe II wird vorausgesetzt:
- Der Zeitaufwand beträgt mindestens drei Stunden täglich (im Wochendurchschnitt).
Dabei entfallen auf die "grundpflegerische Hilfe" (bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität) mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen, mindestens zwei Stunden sowie
auf die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich "mehrfach in der Woche".
Beispiel: Nach einem Schlaganfall ist die rechte Körperhälfte des Patienten gelähmt. Bei der Körperpflege, der Mobilität und der Ernährung (mundgerechte Zubereitung der Nahrung) ist die pflegebedürftige Person auf Hilfe angewiesen. Zusätzlich zu den Hilfeleistungen der Stufe I sind damit auch tagsüber Hilfen notwendig, zum Beispiel bei der Ernährung und beim Aufsuchen der Toilette. Die hauswirtschaftliche Versorgung muss nahezu vollständig übernommen werden.
Pflegestufe III
Für die Leistungen nach der Pflegestufe III wird vorausgesetzt:
- Der Zeitaufwand beträgt mindestens fünf Stunden täglich (im Wochendurchschnitt).
Dabei entfallen auf die "grundpflegerische Hilfe" mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen und zusätzlich regelmäßig nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) für wenigstens eine Verrichtung ("rund um die Uhr"), insgesamt mindestens vier Stunden,
auf die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich "mehrfach in der Woche".
Beispiel: Bei einem Pflegebedürftigen besteht als Folge einer fortgeschrittenen, nicht mehr zu behandelnden Krebserkrankung eine allgemeine Körperschwäche mit Auszehrung. Durch das Krebswachstum sind lebenswichtige Funktionen (Atmung, Kreislauf, Stoffwechsel) gefährdet. Hilfebedarf besteht in nahezu allen Bereichen der Körperpflege, der Mobilität und Ernährung. Die Pflege ist rund um die Uhr notwendig.
Pflegestufe 0
Und was hat es mit der Pflegestufe "0" auf sich? Frauen und Männer, die "noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen", können dennoch Leistungen beziehen – wenn sie eine spezielle Betreuung benötigen, etwa an Demenz Erkrankte. Sie leiden an einer "eingeschränkten Alltagskompetenz". Je nach (gutachterlich festgestelltem) Umfang gibt es einen Betreuungsbetrag in Höhe von 100 Euro beziehungsweise 200 Euro pro Monat. Der wird allerdings nicht bar zur Verfügung gestellt, sondern kann für die Tagespflege oder für soziale Betreuung ausgegeben werden.
Generell gilt: Ob ein Pflegebedürftiger einen Betreuungsbedarf hat, der Leistungsansprüche auslöst, das prüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes Krankenversicherung beim ersten Besuch zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei Wiederholungsbegutachtungen. Der Hilfebedarf muss "auf Dauer" (für mindestens sechs Monate) und regelmäßig erforderlich sein.
Wer mit einer Entscheidung des ärztlichen Dienstes nicht einverstanden ist, der kann dagegen Widerspruch und anschließend gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht einlegen. Das Verfahren ist für die Versicherten kostenfrei.
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