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Wirtschaft
Wenn der Apotheker umzieht …
Kosten, die durch den Wechsel der Wohnung entstehen, können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn einwandfrei feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich auf berufliche Gründe zurückgeht und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Der Umzug muss also durch eine Betriebsverlegung, den Wechsel des Ortes der Berufstätigkeit oder sonstige Veränderungen im beruflichen Bereich veranlasst sein.
Einen Wohnungswechsel erkennt das Finanzamt als beruflich veranlasst an,
wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird,
wenn dies ganz überwiegend im Interesse des Betriebes geschieht oder
wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bezogen oder aufgegeben wird.
Für Arbeitnehmer ist die Abzugsfähigkeit der Umzugskosten als Werbungskosten eindeutig geregelt (R 9.9 Abs. 2 LStR). Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Betriebsausgabenabzug der Umzugskosten von Arbeitgebern. So werden für den beruflich veranlassten Umzug Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG vom 11. Dezember 1990, BGBl. 1990 I S. 2682; zuletzt geändert am 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160) erhalten würde. Die maßgeblichen Höchstbeträge für um-zugsbedingte Aufwendungen wurden mit dem BMF-Schreiben vom 23. Februar 2012 (DOK 2012/0161821) rückwirkend zum 1. Januar 2012 angehoben.
Diese Kosten sind abzugsfähig
Zu den steuerlich abzugsfähigen Umzugskosten gehören (§ 5 BUKG):
(1) Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG): Hierunter fallen die Aufwendungen für das Befördern des Umzugsgutes. Als Beleg sollte die Rechnung der Spedition vorliegen.
(2) Reisekosten (§ 7 BUKG): Dazu zählen die Aufwendungen, die dem Apotheker und zu seinem Haushalt gehörenden Personen für die Fahrt zum neuen Wohnort entstehen. Neben den Fahrtkosten sind dabei auch Tage- und Übernachtungsgeld absetzbar. Daneben können gegebenenfalls auch noch Reisekosten zur Suche und Besichtigung einer Wohnung oder zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs angesetzt werden.
(3) Mietentschädigung bei doppelten Mietzahlungen für die alte und die neue Wohnung (§ 8 BUKG): Darunter fallen die Miete für die alte Wohnung, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden konnte (maximal 6 Monate) und die Miete für die neue Wohnung, wenn sie sofort gemietet werden musste, aber nicht genutzt werden konnte (maximal 3 Monate).
(4) Wohnungsvermittlungsgebühren (§ 9 Abs. 1 BUKG): Dazu zählen Wohnungsanzeigen und Maklergebühren.
(5) Auslagen für die Beschaffung von Kochherden und Öfen (§ 9 Abs. 3 BUKG): Die Aufwendungen für einen Kochherd sind bis zu einem Betrag von 230,09 Euro absetzbar. Bei Einzug in eine Mietwohnung können zudem Aufwendungen für die Anschaffung von Öfen bzw. Heizgeräten bis zu 163,61 Euro pro Zimmer abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Anschaffung des Kochherdes und der Öfen beim Bezug der Wohnung notwendig waren.
(6) Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder (§ 9 Abs. 2 BUKG): Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder aufgrund des Umzugs sind bis zu 40% des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind. Das sind seit 1. Januar 2012 insgesamt 1657 Euro. Davon werden 50% – das sind 828,50 Euro – in voller Höhe und darüber hinausgehende Aufwendungen zu drei Vierteln erstattet. Insgesamt müssen also Kosten bis zu 1933,17 Euro angefallen sein und nachgewiesen werden, um den Höchstbetrag von 1657 Euro steuerlich absetzen zu können.
(7) Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUK): Darüber hinaus kann der Apotheker für sonstige Umzugsauslagen eine Pauschvergütung von derzeitig 657 Euro für Ledige, 1314 Euro für Verheiratete und 289 Euro für jede weitere im Haushalt des Apothekers lebende Person, wie insbesondere Kinder, geltend machen.
BeispielEin Apotheker, der verwitwet ist und drei Kinder hat, die noch bei ihm wohnen, muss zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren aus beruflichen Gründen seinen privaten Wohnsitz verlegen. Er kann für sonstige Umzugskosten folgende Pauschvergütung geltend machen:
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Dem Verheirateten gleichgestellt ist der Verwitwete, der Geschiedene und der Ledige, der eine der in § 10 Abs. 2 BUKG genannten Personen – das sind vor allem unterkunftsbedürftige und unterhaltsbedürftige Verwandte – in der neuen Wohnung aufgenommen hat. Und schließlich wird ein Zuschlag in Höhe von 50% der gesamten Pauschvergütung gewährt (§ 10 Abs. 6 BUKG), wenn der letzte Umzug nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Beim Ansatz von sonstigen Umzugskosten gibt es eine Besonderheit: Es ist zulässig, dass anstelle der Pauschbeträge höhere Einzelkosten nachgewiesen werden. Angesetzt werden können:
Auslagen für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung. Voraussetzung ist, dass diese Arbeiten laut Mietvertrag beim Auszug durchgeführt werden mussten.
Trinkgeldzahlungen an das Umzugspersonal.
Auslagen für das Ändern, Abnehmen und Anbringen von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen sowie für Neuanschaffungen aufgrund der Größe der Fenster und Türen in der neuen Wohnung.
Auslagen für den Abbau, das Abnehmen, Anschließen und Anbringen von Herden, von Öfen sowie von in der bisherigen Wohnung verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Beleuchtungskörpern und anderen Einrichtungsgegenständen.
Auslagen für den Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen.
Auslagen für das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen, wenn dies zum Anschluss der schon in der alten Wohnung benutzten Geräte notwendig ist.
Auslagen für Ersatz oder Ändern von Rundfunk- und Fernsehantennen.
Auslagen für die Aufgabe und für den Wiederanschluss eines schon in der bisherigen Wohnung vorhandenen Telefonanschlusses.
Auslagen für das Umschreiben von Ausweispapieren und die Ummeldung von Kraftfahrzeugen. Dazu zählen auch die Kosten für den Kauf und das Anbringen der neuen Kennzeichen.
Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass die dargestellte Umzugskostenvergütung sich auf inländische Umzüge bezieht. Für Auslandsumzüge gelten Sondervorschriften (vgl. §§ 13f. BUKG).
Diplom Volkswirt Dr. Hans-Ludwig Dornbusch,
Fachautor, Ahrstr. 76,
53757 Sankt Augustin,
E-Mail: hansdornbusch@web.de
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