Recht

Ärztlicher Kunstfehler: Eine "Nicht-Alternative" muss nicht genannt werden

(bü). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Arzt einen Patienten vor der Operation nur über "echte Behandlungsalternativen" aufklären muss. Denn ein Patient habe nur dann tatsächlich eine Wahlmöglichkeit, wenn die alternative Methode zumindest gewisse Erfolgsaussichten mit sich bringe. Deswegen konnte ein (zum Operationszeitpunkt 6 Jahre alter) Junge weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz durchsetzen, der sich einer Mandeloperation unterziehen musste, in deren Folge es zu einer Hirnschädigung kam. Es konnte kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden. Die Eltern machten allerdings geltend, der behandelnde Arzt habe sie nicht über konservative Behandlungsmethoden wie etwa eine medikamentöse Therapie aufgeklärt, sondern immer nur von einer Operation gesprochen. Das Gericht urteilte, nachdem es ein Gutachten eines Sachverständigen durchgearbeitet hatte, dass der Arzt die Eltern nicht über die Möglichkeit des "Zuwartens" habe aufklären müssen, weil das Krankheitsbild des Jungen keine medikamentöse Behandlung ermöglicht habe.


(OLG Frankfurt am Main, 8 U 267/07)



AZ 2012, Nr. 27, S. 5

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