Recht

Wie Gerichte zu "Seniorenheimen" entschieden haben

Auch "haushaltsnahe Dienstleistungen" können die Steuer mindern

(bü). Ob es fehlende Familienangehörige sind oder die nachlassende Fähigkeit, seinen Alltag im Griff zu behalten: Der Gang in ein Seniorenheim ist für viele eine Möglichkeit, auch im Alter noch ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu führen. Hier Infos, die den Bewohnern (über die Frage der Finanzierung der Heimkosten hinaus) zum Beispiel Steuern sparen helfen:


"Haushaltsnah". In der Wohnung in einem Seniorenheim fallen "haushaltsnahe Dienstleistungen" an, die der Betreiber des Heimes erbringt, etwa für die Reinigung, kleinere Reparaturen, daneben aber auch anteilig auch für die Pflege des Gartens. 20 Prozent des auf die einzelne Wohnung entfallenden Anteils können als "haushaltsnahe Dienstleistung" von der Steuerschuld abgesetzt werden. So entschieden vom Finanzgericht Hamburg. (Az.: 6 K 175/05)


Krankheit. Kosten eines krankheitsbedingten Aufenthaltes in einem Seniorenheim können auch dann als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Der Bundesfinanzhof wich damit von seinen vorherigen strengen Grundsätzen ab. (Az.: VI R 38/09)

Eigenbedarf. Einer 85-jährigen Vermieterin, die in eine Seniorenresidenz übergesiedelt war und ihre Nichte in ihrer vermieteten Eigentumswohnung wohnen lassen wollte, wurde vom Bundesgerichtshof erlaubt, der Mieterin wegen "Eigenbedarfs" zu kündigen. Auch Kinder von Geschwistern seien eng mit ihrer Tante verbunden – selbst wenn im Einzelfall keine "besondere persönliche Beziehung zum Vermieter" bestehe. (Az.: VIII ZR 159/09)

Videokameras. Betreiber von Seniorenheimen dürfen Videokameras in Treppenhäusern und Fluren anbringen, um den Schutz ihrer Bewohner etwa bei Stürzen und vor unbemerkten Eindringlingen zu verbessern. Die Kameras dürfen aber nicht "unzulässig in die Privatsphäre der Heimbewohner eingreifen". So dürften zum Beispiel in den Aufenthaltsräumen keine Kameras installiert werden. Das Verwaltungsgericht Minden hält das für unzulässig. (Az.: 6 K 552/06)

Frösche. Eine Bewohnerin eines Seniorenheimes kann nicht verlangen, dass ein vor mehr als 20 Jahren angelegtes großflächiges Sickerbecken mit mittlerweile mehr als 1000 (!) Fröschen abgeschafft wird, weil sie sich durch das heftige nächtliche Froschgequake in ihrer Ruhe gestört fühle. Sie müsse das auch dann hinnehmen, wenn insbesondere in den Sommernächten "sämtliche Lärmwerte überschritten" würden, "die geschützten Lurcharten aber durch eine Umsiedlung längerfristig nicht überleben würden". (Hier hatte die Seniorin das Angebot bekommen, auf die ruhigere Seite des Heimes umzuziehen – was sie aber ablehnte.) (Verwaltungsgericht Berlin, 1 A 88/01)

Insulinspritze. Die Leiterin eines Seniorenheimes hatte einen Kfz-Mechaniker eingesetzt, um Heimbewohnern Insulinspritzen zu setzen. Das ist nach Ansicht des Landgerichts Waldshut-Tiengen eine "Anstiftung zur Körperverletzung" – und (natürlich) verboten. (Az.: 2 Ns 13 Js 10959/99).



AZ 2012, Nr. 29, S. 7

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