Gesundheitspolitik

BDA für Freigabe der Arzneimittelpreise

Arbeitgeberverband äußert sich zu geplanten Änderungen im Arzneimittelrecht

Berlin (lk). Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) lehnt eine Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung für den Versandhandel aus dem Ausland nach Deutschland "als kontraproduktiv" ab und fordert die Freigabe der Arzneimittelpreise. Der Preiswettbewerb auf den Arzneimittelmärkten und zwischen den Apotheken dürfe nicht noch weiter eingeschränkt werden, heißt es in der BDA-Stellungnahme zum Referentenentwurf der AMG-Novelle.

Das Gegenteil sei richtig, schreibt der BDA: "Der Preis- und Qualitätswettbewerb ist – vor allem auch im Interesse der Versicherten und Beitragszahler – zu intensivieren, und zwar sowohl im Inland als auch zwischen Inland und Ausland." Bereits durch die weiterhin vorgeschriebenen einheitlichen Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Medikamente werde der Preiswettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend verhindert. Die Preisbindung durch die Arzneimittelpreisverordnung dürfe nicht auch noch auf den Versandhandel aus dem Ausland nach Deutschland ausgedehnt werden, so der BDA.

Stattdessen sollte die Preisbindung durch die Arzneimittelpreisverordnung – mit dem Ziel einer Fort führung der Liberalisierung des Arzneimittelvertriebes – insgesamt beziehungsweise für alle Apotheken beseitigt werden. Den Kranken kassen und ihren Verbänden müsse es ermöglicht werden, neben den Rabattverträgen mit Pharmaherstellern auch mit den Apotheken und deren Verbänden Versorgungsverträge auf selektivvertraglicher Basis zu schließen.

Fremd- und Mehrbesitzverbot aufgeben

Auch das Mehr- und Fremdbesitzverbot für Apotheken sei im Interesse einer höheren Wettbewerbsintensität in der Arzneimittelversorgung weiter zu lockern und letztlich vollständig aufzuheben, fordert der BDA. Zugleich sei die Eigenverantwortung der Versicherten gerade auch im Bereich der Arznei- und Heilmittel durch mehr Selbstbeteiligung auszuweiten. Das sei als Steuerungselement unverzichtbar und stelle auch keine Überforderung des Einzelnen dar.



AZ 2012, Nr. 3, S. 8

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