Recht

Wann das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss

Weihnachtsgeld wird Ende März erstmals zur "Terminsache"

(bü). Kündigungen im neuen Jahr können Ärger bringen. Oft ist damit die volle oder teilweise Rückzahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Vorjahr verbunden. Denn in aller Regel werden Weihnachtsgratifikationen nur gezahlt, wenn sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, der Firma für eine bestimmte Zeit die Treue zu halten. Sollte das nicht der Fall sein, dann heißts, die Sonderzahlung wieder herauszurücken.

"Zuwendungen aus Anlass des Weihnachtsfestes" sollen Anerkennung für geleistete Dienste sein, aber auch ein Anreiz für den Arbeitnehmer, im Betrieb zu bleiben. So hat es das Bundesarbeitsgericht formuliert. Damit ist anerkannt, dass der Arbeitgeber "unter Vorbehalt" zahlen kann. Die vom höchsten Arbeitsgericht aufgestellten Regeln (von denen durch Tarifvertrag abgewichen sein kann):

  • Weihnachtsgratifikationen bis zu 100 Euro dürfen nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden werden (5 AZR 1250/79).

  • Gibt es ein Weihnachtsgeld, das ein Monatsgehalt nicht erreicht, so darf der Arbeitnehmer frühestens zum 31. März des Folgejahres dem Betrieb den Rücken kehren, ohne etwas zurückzahlen zu müssen. (5 AZR 472/64).

  • Wird zu Weihnachten ein Betrag von wesentlich mehr als einem Monatsgehalt zusätzlich gezahlt, so ist eine Rückzahlungsklausel zulässig, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März eineinhalb Monatsgehälter, zum 30. Juni ein Monatsgehalt, zum 30. September ein halbes Gehalt zu erstatten sind (5 AZR 232/69).

  • Erhält ein Arbeitnehmer als Sonderzahlung ein Monatsgehalt, so kann er die Firma erst zum nächstmöglichen Termin nach dem 31. März verlassen, spätestens zum 30. Juni, wenn er das Geld behalten will (5 AZR 754/77).

  • Auch wenn Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt geringfügig übersteigt, ist der Arbeitnehmer bis zum 30. Juni an den Betrieb gebunden (5 AZR 324/62).

Ist ein Weihnachtsgeld wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen zurückzuzahlen, so gilt das für den gesamten Betrag, also einschließlich der an sich "freien" 100 Euro.

  • Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht auch, dass die Rückzahlungs pflicht unabhängig davon besteht, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einer Kündigung des Arbeitnehmers beruht oder ob sie vom Arbeitgeber ausgesprochen worden ist, weil sich der Arbeitnehmer etwas hat zuschulden kommen lassen. Wird das Arbeitsverhältnis ansonsten durch Arbeitgeberkündigung gelöst, so scheidet eine Rückzahlungspflicht regelmäßig aus – es sei denn, die Klausel sei ausdrücklich auch für diesen Fall im Arbeitsvertrag vereinbart worden (5 AZR 48/74, 5 AZR 655/84).

Und noch etwas: Scheidet ein junger Mensch nach seiner Ausbildung aus der Firma aus, so ist dies kein Grund für seinen Ausbildungsbetrieb, Weihnachtsgeld zurückzufordern.



AZ 2012, Nr. 3, S. 5

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