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- AZ 31/2012
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Steuer
Arbeit beim Ehepartner ist "Vermögensbildung"
Verständlicherweise werden zwar von den Finanzämtern wie von den Krankenkassen strenge Maßstäbe an den Nachweis eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses gelegt. Es gibt im Allgemeinen keine Beanstandungen, wenn der Vertrag schriftlich vereinbart ist und Folgendes beachtet wird:
Die Art der Tätigkeit ist ebenso eindeutig vereinbart ("Lohnbuchhalterin", "Bürohilfe") wie die Arbeitszeit, die Entgelthöhe sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Urlaubsanspruch.
Das Gehalt übersteigt das einer fremden Kraft nur dann, wenn besondere Umstände dafür vorliegen (Stichwort "Qualifikation").
Das Gehalt wird unter denselben Bedingungen wie an andere Mitarbeiter gezahlt, und zwar nicht auf das Firmen- oder Unternehmenskonto, sondern auf ein eigenes Konto des mitarbeitenden Ehegatten oder auf ein sogenanntes "Oder-Konto" der Eheleute.
Die vom Unternehmer gezahlte Vergütung ist Betriebsausgabe und mindert so die Steuerzahlung. Beim Arbeitnehmerehegatten ist der Verdienst steuerpflichtig – minus Werbungskosten und Sonderausgaben. Dem Ehegatten können bis zu 480 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Jahr gezahlt werden – ebenfalls eine Betriebsausgabe.
Oft lohnt statt eines Vollzeit-Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten eine Teilzeitbeschäftigung. Hierfür gelten Sonderregeln.
Der Arbeitsverdienst darf monatlich 400 Euro nicht übersteigen. In diesem Fall ist die Beschäftigung wegen Geringfügigkeit sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (sofern der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist) und zur Rentenversicherung, insgesamt (13 plus 15 =) 28 Prozent. Auch diese Pauschalbeiträge sind wiederum Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmerehegatte hat das Recht, die Pauschalbeiträge seines Arbeitgeberehegatten um 4,6 Prozent aufzustocken, womit volle Rentenansprüche aus den beiden Beitragszahlungen erworben werden (15% + 4,6% ergeben den normalen Beitragssatz zur Rentenversicherung in Höhe von 19,6%, der für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse maßgebend ist). Die Steuerpflicht des Arbeitsentgelts ist mit einer zweiprozentigen Pauschale abgegolten, die der Arbeitgeber zu zahlen hat und übernehmen kann (dann ist diese Pauschalsteuer eine Betriebsausgabe), aber nicht muss (dann mindert sich das Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmerehegatten).
Oder das Arbeitsverhältnis umfasst nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage. Für diesen Fall darf der Höchstbetrag des Arbeitsverdienstes 62 Euro pro Tag nicht übersteigen. Auf den Zeitraum von 18 Arbeitstagen bezogen sind das höchstens 1116 Euro. Das Finanzamt verlangt in solchen Fällen eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschlag für die Kirchensteuer. Diese Steuern können vom Arbeitgeber getragen werden – was wiederum als Betriebsausgabe Steuern spart.
Das Interessante an solchen "geringfügigen" Arbeitsverhältnissen: Die vom Arbeitgeber gezahlten Entgelte, die seine Steuern mindern, bleiben beim Arbeitnehmerehegatten außen vor – so, als seien sie nicht erzielt worden. In der Jahres-Steuererklärung erscheinen sie nicht.
Überschreitet das Arbeitsentgelt bei einer laufenden Beschäftigung 400 Euro monatlich, so tritt Sozialversicherungspflicht ein. Beträgt das Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro monatlich, dann zahlt zwar der Arbeitgeber die üblichen Sozialversicherungsbeiträge. Für den Arbeitnehmer-Ehegatten gilt aber die sogenannte Gleitzonenregelung: Je niedriger sein Arbeitsentgelt ist, desto (prozentual) niedriger sind die von ihm zu zahlenden Arbeitnehmeranteile. Die Arbeitgeberanteile, knapp 20 Prozent des Arbeitsentgelts, sind für den Firmeninhaber wiederum Betriebsausgaben und bringen dem Arbeitnehmerehegatten eine preiswerte Grundversorgung in der Sozialversicherung.
Und schließlich kann der Arbeitgeber für seinen Ehepartner eine "betriebliche Altersversorgung" abschließen, etwa als Direktversicherung, was weitere erhebliche Steuervorteile zur Folge haben kann. Einzelheiten dazu – etwa in Bezug auf die Gleichstellung mit den übrigen Beschäftigten des Betriebes – sollten mit dem Steuerberater besprochen werden.
AZ 2012, Nr. 31/32, S. 4
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