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- AZ 31/2012
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Recht
Soll der Ehegatte mit im Boot sein, muss es "ernsthaft" zugehen
(bü). Ein in einem Betrieb "mitarbeitender Familienangehöriger" ist nur dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er einen Arbeitsvertrag besitzt, der auch mit einem beliebigen Dritten abgeschlossen worden wäre. Zweite Bedingung: Der Angehörige (im entschiedenen Fall der Ehegatte) muss tatsächlich "weisungsgebunden" sein und die im Vertrag vorgesehene Beschäftigung "im vereinbarten Umfang" ausüben. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so tritt keine Versicherungspflicht (zum Beispiel mit Anspruch auf Krankengeld) ein.
(LSG Baden-Württemberg, L 11 KR 2278/09)
AZ 2012, Nr. 31/32, S. 4
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