Gesundheitspolitik

Die Rechtsgrundlagen für Anpassungen

(tmb). Um wie viel das Fixhonorar der Apotheken auch künftig steigen mag, um 25 Cent oder vielleicht doch mehr – es stellt sich in jedem Fall die Frage, welche Folgen dies für die anstehenden Verhandlungen über den Kassenabschlag im Jahr 2013 haben wird. Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits angekündigt, dass die Kostensteigerung in den Apotheken nicht doppelt berücksichtigt werden könne.

Dazu ein Blick in die gesetzlichen Vorgaben: Rechtsgrundlage für die Arzneimittelpreisverordnung ist § 78 AMG. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 AMG sind die zuständigen Ministerien ermächtigt, "den Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen". Zum Kassenabschlag für die Jahre ab 2013 schreibt § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V vor, der Abschlag sei so anzupassen, "dass die Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung".

Demnach berücksichtigen beide Regeln die Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung. Wenn aber schon der Festzuschlag gerade eben kostendeckendes Arbeiten ermöglicht, stellt sich die Frage, wie die Apotheken dann noch einen Abschlag an die Krankenkassen gewähren sollen. Die Wechselwirkung zwischen Fixhonorar und Kassenabschlag ist offenbar unzureichend geklärt. Das fiel bisher nur nicht auf, weil das Fixhonorar nicht verändert wurde. Wenn das System funktionieren soll, darf zwar eine Kostensteigerung, die beim Fixhonorar berücksichtigt wurde, nicht zusätzlich zu einer Senkung des Kassenabschlages führen – sie darf aber auch nicht als zusätzliche Einnahme gewertet werden, die dann quasi automatisch beim Kassenabschlag wieder abgezogen wird. Denn dann würde die rechtlich gebotene Anpassung des Fixhonorars faktisch ausgehebelt.

Verhandlungsgrundlage für den Kassenabschlag 2013 müsste demnach das Niveau vor dem befristeten AMNOG-Sonderopfer sein, also 1,75 Euro. Davon ausgehend müssten diejenigen Kostensteigerungen berücksichtigt werden, die mit der Erhöhung des Fixhonorars nicht kompensiert werden. Außerdem sind nach dem obigen Wortlaut des Gesetzes die Veränderungen aufgrund von "Art und Umfang der Leistungen" auszugleichen. Diese ergeben sich insbesondere aus veränderten Packungszahlen und -größen.



AZ 2012, Nr. 31/32, S. 8

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