Steuer

So sparen Sie Steuern: Darlehensverträge mit den Kindern

Neuregelungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Mit Darlehensverträgen zwischen Eltern und Kindern lassen sich erhebliche Steuerersparnisse erzielen, wenn das Kind über keine oder geringe sonstige Einkünfte verfügt. Die Methode ist einfach: Dem Kind wird ein größerer Geldbetrag geschenkt, den es als Darlehen dem Betrieb des Apothekers wieder zur Verfügung stellt.

Werden die bürgerlich-rechtlichen Bedingungen eingehalten, wie z. B. die Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Gericht für minderjährige Kinder, muss auch die Finanzverwaltung derartige Transaktionen anerkennen. Natürlich müssen die Darlehensbedingungen denjenigen entsprechen, wie sie mit Fremden eingegangen wären. Das betrifft vor allem die Rückzahlungsmodalitäten und die Zinshöhe, die im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles abhängen.

Dabei ist Folgendes zu beachten: Kein steuerlich wirksamer Darlehensvertrag, sondern ein Schenkungsversprechen ist gegeben, wenn sich der Apotheker einerseits verpflichtet, seinen Kindern Geldbeträge zuzuwenden, die diese ihm andererseits sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (BFH vom 10.4.1984 II S. 705). Die beschenkten Kinder müssen also zumindest für eine gewisse Zeit frei über die geschenkten Geldbeträge verfügen können oder Schenker und Darlehensnehmer dürfen nicht identisch sein. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Ehepartner des Apothekers als Schenker auftritt und der Apotheker als Darlehensnehmer Alleininhaber der Apotheke ist.

Hohe Steuerersparnis

Die Ehefrau des Apothekers schenkt ihrem ledigen Sohn 25.000 Euro. Der Sohn hat als Student keine eigenen Einkünfte und stellt diesen Betrag dem Betrieb des Apothekers zu einem jährlichen Zinssatz von 10% als Darlehen zur Verfügung. Seine Zinseinnahmen bleiben aufgrund der persönlichen Einkommensteuer-Freibeträge steuerfrei. Der Apotheker, dessen zu versteuerndes Einkommen ohne Abschluss des Darlehensvertrages mit seinem Sohn 60.000 Euro betragen hätte, kann die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben geltend machen. Dadurch sinkt seine Einkommensteuerbelastung um 782 Euro, seine Gewerbeertragsteuerbelastung um 350 Euro (Annahme: Gewerbesteuer-Hebesatz 400%) und sein Solidaritätszuschlag um 43 Euro. Die gesamte Steuerersparnis beträgt also in diesem Fall 1175 Euro.

Der einkommensteuerfreie Betrag für Kinder, die nur Einkünfte aus Darlehenszinsen beziehen, beträgt z. Z. für ledige Kinder 8841 Euro und setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag von 8004 Euro, dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro und dem Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Bis Ende 2011 musste der Apotheker darauf achten, dass die Einkünfte seiner über 18 Jahre alten Kinder – bei Kindern unter 18 Jahren wurden schon bisher und werden auch in Zukunft keine Einkünfte angerechnet – die kritische Grenze von 8004 Euro nicht überschritten, weil sonst die Ansprüche auf Kindergeld/Kinderfreibeträge und auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf komplett verloren gingen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG alt). Diese Einschränkung wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2131) ab 1. Januar 2012 aufgehoben (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG neu).


Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, 
Ahrstr. 76,
53757 Sankt Augustin,
E-Mail: hansdornbusch@web.de



AZ 2012, Nr. 31/32, S. 5

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