Recht

Sterbehilfe: Ein uneingeschränktes Verbot ist unzulässig

(bü). Ein Arzt war zweiter Vorsitzender eines Vereins, der sich mit der Organisation der Sterbehilfe befasste. Als die Ärztekammer ihm verbot, anderen Personen todbringende Substanzen für deren beabsichtigten Suizid zu überlassen, verweigerte er die Aufforderung und bekam Recht vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Zwar gehöre es zu den Grundpflichten des Arztes, die Gebote der ärztlichen Ethik und damit auch das Verbot des ärztlich assistierten Suizids einzuhalten. Auch die Überlassung todbringender Medikamente an sterbewillige Gesunde beziehungsweise psychisch beeinträchtigte Kranke und die berufliche oder in Vereinen organisierte Sterbehilfe könne untersagt werden. Andererseits dürfe aber kein uneingeschränktes Verbot ausgesprochen werden, das den verfassungsrechtlichen Grundrechten der Freiheit der Berufsausübung und der Gewissensfreiheit des Arztes entgegen stünde. So sei es mit den Grundrechten unvereinbar, die ärztliche Beihilfe zum Suizid auch in Ausnahmefällen zu verbieten, beispielsweise bei lang andauernden, engen persönlichen Beziehungen zu Personen, die irreversibel und unerträglich an Erkrankungen leiden, für die alternative Mittel zur Leidensbegrenzung nicht ausreichend zur Verfügung stünden.


(VwG Berlin, 9 K 63/09)



AZ 2012, Nr. 43, S. 5

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