Recht

Urlaubsrecht: Krankheit verhindert Abgeltung nicht grenzenlos

"Rest" aus 2012 muss meist bis Ende Dezember 2012 genommen sein – es gibt auch unbeschränkte Übertragungsmöglichkeiten

(bü). Das Urlaubsjahr 2012 geht langsam dem Ende entgegen. Es gibt aber viele Arbeitnehmer, die ihre bezahlte Freizeit noch nicht komplett abgerufen haben. Diese Arbeitnehmer müssen sich beeilen, denn das Bundesurlaubsgesetz begrenzt den Anspruch im Regelfall auf das jeweilige Kalenderjahr.

Die freien Tage können nur ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen werden, etwa weil der ursprünglich vorgesehene Termin nicht eingehalten werden konnte, weil der Arbeitnehmer krank wurde oder weil der Arbeitgeber selbst um eine Verlegung bat. Oder es sind Mitarbeiter derselben Abteilung krank geworden. Allein finanzielle Gründe sind kein Anlass, den Urlaub auf das Folgejahr zu übertragen – wenn dies auch letztlich eine Frage der Verständigung zwischen dem Mitarbeiter und seinem Chef ist.

Die Ausnahmefälle

"Übertragener" Urlaub aus 2012 aber muss im Regelfall bis zum 31. März 2013 "genommen", also abgewickelt (nicht nur "angetreten") sein, wenn er nicht verfallen soll. Es sei denn, Tarif- oder Einzelarbeitsverträge sähen dafür einen späteren Termin vor. Darin sind Verfallsdaten bis Juni, manchmal sogar bis September enthalten. Ausnahme: Beginnt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung erst in der zweiten Jahreshälfte, so hat er lediglich Anspruch auf "Teilurlaub". Dieser wird auf Wunsch des Arbeitnehmers ohne zeitliche Begrenzung auf das ganze Folgejahr übertragen. Eine unbeschränkte Übertragungsmöglichkeit gibt es außerdem für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sowie für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden.

Was passiert, wenn wegen einer längeren Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschie-den, dass der Urlaub dadurch nicht abgeschrieben werden muss. Und früher war es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch so, dass der Urlaub verfiel, wenn er wegen Krankheit (oder dauernder Erwerbsminderung) bis zum Ende des Übertragungszeitraums – zum Beispiel dem 31. März – nicht genommen werden konnte.

Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dagegen entschieden: Der Urlaub kann auch noch nach dem Ende des Übertragungszeitraums in dem betreffenden oder folgenden Jahr genommen werden. Und sollte der Arbeitnehmer arbeits- oder erwerbsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so muss der Urlaub bar abgegolten werden. (Az.: C 350/06) Eine Begrenzung der Übertragung auf 15 Monate hält der EuGH allerdings für angemessen.

Ansonsten kann eine Barabgeltung des Urlaubs vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden – jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nicht. Das Bundesurlaubsgesetz sieht normalerweise lediglich für die Fälle eine Auszahlung vor, in denen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen worden war.

Auch bei Teilzeit gibt es Urlaub

Und was gilt für Teilzeitkräfte? Sie haben im Regelfall Urlaubsansprüche wie die Vollbeschäftigten auch. Sollte der Arbeitgeber einer Teilzeitkraft den ‘11er Urlaub verweigert haben (Motto etwa: "Für Teilzeitkräfte gilt das Urlaubsgesetz nicht!"), so kann noch bis zum 31. März 2013 in Ferien gegangen werden – oder bis zum nach Tarifvertrag späteren Termin. Wird die Teilzeitkraft erst danach aktiv, so kann der Arbeitgeber – gesetzlich untermauert – endgültig abwinken.



AZ 2012, Nr. 45, S. 6

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