Recht

Lebensversicherungen: Provisionen dürfen nicht mit den ersten Beiträgen verrechnet werden

(bü). Lebensversicherer dürfen – kündigt ein Versicherter seinen Vertrag – nicht die Vermittlungsprovisionen mit den ersten Beiträgen verrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Auch beim Abschluss neuer Verträge dürfen sich die Versicherer nicht auf die unwirksamen Klauseln berufen. Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Lebensversicherer Generali geklagt, weil die Klauseln – die von den meisten Versicherern verwendet werden – bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung oft zu Verlusten von mehreren tausend Euro pro Vertrag führen. Die Regelungen dieser Kündigungsstrafe, des sogenannten Stornoabzugs, seien rechtswidrig; genauso wie die Klausel, dass Beträge von weniger als zehn Euro nicht erstattet würden.


(BGH, IV ZR 202/10)



AZ 2012, Nr. 48, S. 6

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