Wirtschaft

450 Euro-Jobs: Pro Jahr 4,50 Euro Rente für Dauer-Minijobber

Zusatzbeiträge bringen eine ganze Latte von Vorteilen – aber: Wer’s nicht will, kann die Versicherungspflicht "abwählen"

(bü). Der Kreis der Minijobber wird zum 1. Januar 2013 erweitert: Bis zu 450 Euro statt bisher 400 Euro pro Monat darf dann sozialabgabenfrei verdient werden. Neues Recht gilt ab 2013 auch für Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung.

Neue Regelungen für "Einsteiger" ab 2013

Minijobs, die nach 2012 beginnen, sind nämlich – im Gegensatz zum bisherigen Recht – grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dadurch können mit vergleichsweise niedrigen Beiträgen "volle" Leistungsansprüche erworben werden. Denn da der Arbeitgeber für Minijobber bereits 15% des Verdienstes an die Rentenversicherung überweist, ist von den Beschäftigten nur noch die Differenz zum normalen Beitragssatz von (voraussichtlich) 18,9% aufzubringen. Das sind maximal 3,9% von 450 Euro = 17,55 Euro pro Monat (bei nur 300 Euro monatlich wären es 11,70 Euro). Die Beiträge werden durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen und abgeführt.

Bescheidene Rentenansprüche – Die aus einem Minijob erzielbare Rente ist – wie der dafür anzusetzende Verdienst – bescheiden: Pro Jahr einer Beschäftigung mit 450 Euro im Monat wird im Westen ein Rentenanspruch von rund 4,50 Euro erlöst; im Osten sind es 4,65 Euro (was mit einer pauschalen Anhebung wegen der in den neuen Bundesländern noch geringeren Durchschnittsverdienste zu tun hat).

Wer nicht will, lässt sich befreien – Geringfügig Beschäftigte (das ist die offizielle Bezeichnung für Minijobber), die frühestens 2013 ihr Arbeitsverhältnis beginnen, die die Rentenversicherungsbeiträge aber sparen wollen, können die Versicherungspflicht "abwählen". Dafür teilen sie ihrem Arbeitgeber schriftlich mit, dass sie die "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht" wünschen. Der Arbeitgeber zahlt seinen 15-prozentigen Anteil aber weiter. Daraus erwächst aber auch ein Rentenanspruch: etwa 3,50 Euro pro Monat.

Nicht nur auf die Rente schielen – Die Differenz zur "vollen" Rente durch eigene Beitragszahlungen der Beschäftigten mag viele davon abhalten, von dem geringen Verdienst auch noch Beiträge einbehalten zu bekommen. Doch sollten sie nicht nur auf die Rente schielen. Die durch eigene Beitragsleistung erworbenen Ansprüche gehen viel weiter. Damit werden nämlich "vollwertige" Beitragszeiten erworben. Und die sind wiederum Voraussetzung für diese Ansprüche:

  • Leistungen zur Rehabilitation (etwa Kuren)

  • Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung

  • Übergangsgeld (vergleichbar dem Krankengeld) bei Rehabilitationsmaßnahmen nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch die Firma

  • Gegebenenfalls vorzeitiger Rentenanspruch im Alter

  • Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine Betriebsrente und

  • das Recht, einen Riester-Vertrag abzuschließen.

In Privathaushalten wird’s teurer – All das gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Allerdings: Hier ist der Eigenanteil, also die Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeber-Anteil (von nur 5% statt 15%) und dem vollen Beitragssatz (von voraussichtlich 18,9%) mit 13,9% wesentlich größer als bei den Minijobs im gewerblichen Bereich.

In Zahlen: Bei 450 Euro Monatsverdienst müsste ein Minijobber 13,9%, also 62,55 Euro, an die Rentenkasse abführen, will er dieselben Leistungsansprüche erwerben wie die gewerblich tätigen Minijobberinnen und Minijobber.

Wenn aus 400 Euro 450 Euro werden

Was gilt für die 7 Millionen "Bestandsfälle"? – Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 rentenversicherungsfrei waren, bleiben das auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch eine Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Womit sie den Stand erreichen würden, den die nach 2012 begonnenen Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auch haben. Aber: Werden regelmäßig pro Monat mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro verdient, so gilt auch für die "alten" Arbeitsverhältnisse das neue Recht. Das heißt: Es tritt Rentenversicherungspflicht ein – wovon sich die Minijobber allerdings wieder befreien können. Schließlich: Hatte ein Minijobber vor 2013 die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge gewählt, so bleibt es bei der dadurch ausgelösten Rentenversicherungspflicht.

Mini-mini-Beiträge sollen vermieden werden – Auch ein Monatsverdienst von 100 Euro ist ein Minijob "auf 450-Euro-Basis". Damit aber die darauf (vom Arbeitgeber zu zahlenden) Beiträge nicht zu gering ausfallen, sieht das Gesetz eine Mindestberechnungsgrundlage vor. Sie wird von 155 Euro monatlich im Jahr 2012 auf 175 Euro ab 2013 angehoben – und zwar für alle geringfügigen Beschäftigungen, egal, wann sie angefangen haben. Das heißt: Vom nächsten Jahr an hat der Arbeitgeber Beiträge mindestens in Höhe von 26,25 Euro abzuführen (15% von 175 Euro) – auch wenn der Monatsverdienst tatsächlich nur 100 Euro ausmachen sollte.

… und arbeits- wie steuerrechtlich? – Arbeits- und steuerrechtlich bleibt es beim bisherigen Recht. Das bedeutet zum Beispiel:

  • Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub für mindestens vier Wochen pro Jahr,

  • ihnen steht sogenannter Krankenlohn durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen "pro Krankheitsfall" zu,

  • sie erhalten die gesetzlichen Feiertage bezahlt, wenn es einen ihrer Arbeitstage betrifft – und brauchen dafür nicht (erst recht nicht unbezahlt) an einem anderen Wochentag zu arbeiten.

  • Auch alle anderen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für sie – von den Kündigungsfristen bis zur Elternzeit.

Im Steuerrecht gilt unverändert: Minijob-Verdienste werden pauschal mit 2% besteuert. Im Gegensatz zu den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen braucht der Arbeitgeber die Steuer nicht zu tragen (wenn dies auch im Regelfall geschieht). Vorteilhaft kann für beide Seiten die Arbeit "auf Steuerkarte" sein – wenn es sich um die Steuerklassen I, II, III oder IV handelt.



AZ 2012, Nr. 51/52, S. 7

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