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Recht
Versandhandel: Ab wann wird Kosmetika "benutzt"?
(bü). Ein Kosmetik-Versandhändler darf in seiner Widerrufserklärung des Online-Shops nicht die Klausel verwenden, dass "Kosmetik nur in unbenutztem Zustand zurückgenommen" werde. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Denn für Verbraucher war aus der betreffenden Klausel nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt eine "Benutzung" des Produkts vorliegt. Schon bei der Entnahme eines kleineren oder größeren Teils des Produkts, bereits bei bloßem Öffnen der Packung, erst wenn die Versiegelung entfernt wurde oder durch die Herausnahme des Produkts aus der Umverpackung? Es müsse klar und deutlich geregelt sein, ab wann von einer "Benutzung" gesprochen werden könne. Denn ein Kauf in Online-Shops hat den Nachteil, dass es keine Möglichkeit gibt, die Ware vor Abschluss des Vertrages, wie in einem Ladengeschäft möglich, zu sehen, zu prüfen oder zu testen.
(OLG Köln, 6 W 43/10)
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