Wirtschaft

Autounfall auf dem Arbeitsweg

Was auf dem Arbeitsweg passiert, reguliert der Fiskus mit

(bü). Natürlich freut sich niemand darüber, wenn er mit dem Auto oder einem anderen fahrbaren Untersatz einen Verkehrsunfall hatte. Erst recht im Winter, wenn Schnee und Eis das Malheur zumindest begünstigt hatten. Denn wer wechselt schon gern aus dem warmen Pkw ins eisige Umfeld, um den Europäischen Unfallbericht auszufüllen ?

Aber in solchen Fällen kann auch einem Unglück nicht selten Positives abgewonnen werden. Denn ein Unfall auf einem Weg zur oder von der Arbeit wird nicht nur als Arbeitsunfall anerkannt und bringt gegebenenfalls höhere Leistungen, als sie die gesetzliche Krankenkasse zur Verfügung stellen darf. Entsprechendes gilt natürlich auch bei dienstlich für den Arbeitgeber ausgeführten Fahrten.

Zusätzlich kann dem Finanzamt im Steuer-Jahresausgleich die Reparaturrechnung präsentiert werden. Denn seit das Bundesverfassungsgericht dafür gesorgt hat, dass die Entfernungspauschale wieder zum Leben erweckt wurde, gehören auch die Aufwendungen für einen Unfall, der während eines Arbeitsweges passiert ist, wieder zu den steuersenkenden Kosten. Und dies unabhängig davon, ob der Unfall schuldhaft oder schuldlos passiert war.

Natürlich gilt das nur für die Beträge, die nicht schon auf andere Weise aufgrund des Unfalls kassiert worden sind, etwa weil ein anderer Autofahrer den Crash verursacht hat und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden – zumindest zum großen Teil – reguliert hat. Auch die Leistungen der eigenen Vollkaskoversicherung könnten nicht zusätzlich dem Finanzamt aufs Auge gedrückt werden.

Welche Reparaturkosten können abgesetzt werden? Es handelt sich, so der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, um

  • die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung

  • Schäden an privaten Gegenständen, die im Fahrzeug waren

  • Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht

  • sonstige Auslagen im Zusammenhang mit dem Unfall, etwa für das Abschleppen des Pkw in die Werkstatt.

  • Bei einem Totalschaden oder Diebstahl sowie bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert worden ist, kann eine "Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung" geltend gemacht werden. (= Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert nach dem Unfall.)

  • Natürlich können auch Aufwendungen, die durch eine Eigenreparatur entstanden sind, an- und damit abgesetzt werden.

Nicht dazu gehört die Herabstufung beim Schadenfreiheitsrabatt – sowohl bei der Kfz-Haftpflicht- als auch bei der Vollkaskoversicherung. Der Bundesfinanzhof zählte dieses Minus schon 1986 zu den "laufenden Kosten", die mit der Entfernungspauschale abgedeckt seien (Az. VI R 39/83).



AZ 2012, Nr. 8, S. 5

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