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Minusstunden, aber kein Jahresarbeitszeitkonto

Ein häufiges Problem in der Rechtsberatung

Wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter so zur Arbeit einteilen, dass in größerem Maßstab Minusstunden anfallen, ohne dass ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde, können erstere in sogenannten Annahmeverzug geraten. Arbeitnehmer sind dann nicht verpflichtet, die Stunden nachzuarbeiten. Eine für beide Seiten sichere und flexible Lösung bietet daher das Jahresarbeitszeitkonto nach § 4 Bundesrahmentarifvertrag.

In der ADEXA-Rechtsberatung häufen sich Anfragen von Apothekenangestellten, die statt der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden regelmäßig deutlich weniger arbeiten sollen.

Der Arbeitgeber möchte dieses "Unterstundenkontingent" dann zum Beispiel in der Ferienzeit abrufen, damit er selbst oder KollegInnen eine Vertretung haben. Teilweise werden über mehrere Jahre hinweg vierstellige Minusstundenzeiten angehäuft.

Müssen Angestellte Minusstunden ausgleichen?

Ohne ein vertraglich vereinbartes Arbeitszeitkonto ist dies aber eine rechtlich mehr als wackelige Angelegenheit, sofern sich beide Seiten nicht wirklich einig sind. So kann es sein, dass der Arbeitnehmer die zu einem späteren Zeitpunkt abgeforderte Leistung wegen familiärer Verpflichtungen gar nicht erbringen kann oder will. Arbeitsrechtlich gilt dann: Wenn der Mitarbeiter seine vertraglich festgelegte Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber diese nicht annimmt, ist der Angestellte nicht zum Ausgleich der Minusstunden verpflichtet. Juristen sprechen von einem Annahmeverzug des Arbeitgebers.


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Faire Lösung

Eine für Apothekenleiter wie Mitarbeiter rechtssichere, faire Lösung haben die Tarifparteien deshalb mit dem im Bundesrahmentarifvertrag verankerten Jahresarbeitszeitkonto geschaffen. Hier sind Rahmenbedingungen wie der Variationsbereich der wöchentlichen Arbeitszeit, Ankündigungsfristen und Ausgleichzeiträume, die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben etc. geregelt. Aber: Das Jahresarbeitszeitkonto kann nur einvernehmlich und schriftlich vereinbart werden!

Ein Tipp: Prüfen Sie, ob in Ihrem Vertrag ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart wurde. Die ADEXA-Rechtsberatung hilft Ihnen als Mitglied gerne, wenn Unsicherheiten bestehen oder berechtigte Ansprüche durchgesetzt werden sollen.


Iris Borrmann, ADEXA-Justiziarin Dr. Sigrid Joachimsthaler


Barbara Neusetzer
KOMMENTAR

Minijob – nichts für die Dauer


139,95 Euro – so niedrig ist der Rentenanspruch für diejenigen, die 45 Jahre lang einen 400-Euro-Job ausüben. Die Zahl macht überdeutlich, dass Minijobs keine Dauerlösung sein dürfen: auch und gerade nicht für Frauen! Denn das Zuverdienermodell in einer lebenslangen Partnerschaft ist heute weder realitätsnah noch volkswirtschaftlich sinnvoll. Arbeitnehmerinnen müssen sich daher um eine eigene Altersvorsorge kümmern. Ein Baustein dazu ist die tarifliche Altersvorsorge, bei der tarifgebundenen Minijobbern als Arbeitgeberbeitrag ein Betrag von 10 Euro monatlich zusteht, wenn es sich um das einzige Arbeitsverhältnis handelt.

Aber perspektivisch sollten geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eben nur eine kurze Phase sein, zum Beispiel während des Studiums, am Beginn des Wiedereinstiegs nach der Babypause oder kurz vor der Rente. Wer im Alter nicht auf die staatliche Unterstützung durch Grundsicherung oder Zuschussrente angewiesen sein will, sollte zumindest eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit oder eine Vollzeitstelle anstreben. Und außerdem die Möglichkeiten der privaten und betrieblichen Altersvorsorge (Riester-Rente, Entgeltumwandlung u. a.) nutzen.


Barbara Neusetzer, ADEXA, Erste Vorsitzende

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