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1-Euro-Job für die Apotheke
Sie habe mit der drittgrößten Krankenkasse, der DAK-Gesundheit, einen Liefervertrag abgeschlossen, von dem auch Apotheken profitieren können, informiert die SCA Hygiene Products Vertriebs GmbH in ihrem Brief, datiert vom Mai 2012. Dank eines "innovativen Versorgungskonzepts" könne die Apotheke "die Abwanderung von Versicherten vermeiden". Der Apotheke biete sich die "Chance auf ein lukratives Zusatzgeschäft mit geringem organisatorischem Aufwand und ohne wirtschaftliches Risiko".
Die Apotheke erhält auf Wunsch einen "Kooperationsvertrag zum Rundum-Sorglos-Paket für DAK-Versicherte" zugesandt. Eine Präqualifizierung ist nicht notwendig, denn laut Vertrag führt die Apotheke nur "untergeordnete Hilfsleistungen" für SCA, den Vertragspartner der DAK-Gesundheit, aus.
Der Apotheke kommt folgende Rolle zu: Sie nimmt das Hilfsmittelrezept ihres bei der DAK-Gesundheit versicherten Kunden an und füllt einen Anamnesebogen aus. Mit schriftlicher Zustimmung des Versicherten schickt die Apotheke Rezept und unterschriebenen Anamnesebogen an SCA. Die Tena-Produkte werden von SCA wahlweise direkt an den Kunden geliefert oder auch an die Apotheke, wo der Kunde sie abholen kann.
Der im Sinne der §§ 126 und 127 SGB V präqualifizierte Leistungserbringer ist die Firma SCA, die demnach auch gegenüber der Krankenkasse für die vertragsgemäße Leistungserbringung haftet. Die Apotheke hat dagegen keine weiteren Pflichten – sie muss sich weder um die Abrechnung noch um die Dokumentation kümmern. Genauso wenig muss die Apotheke produktspezifisch-fachlich oder gar leistungsrechtlich beraten – auch dafür ist laut Vertrag der Hilfsmittellieferant – per Telefon – zuständig.
Die Tätigkeit der Apotheke erschöpft sich in "untergeordneten Hilfsleistungen für den Leistungserbringer", so heißt es im Vertrag. Dafür erhält die Apotheke eine "Dienstleistungspauschale". Im Falle des aktuell vorliegenden Liefervertrags mit der DAK-Gesundheit beläuft sich die monatliche Pauschale für die Apotheke auf einen Euro pro Kunde. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise. Bei einer Versorgung mit sogenannten Premiumprodukten, bei denen der Versicherte zuzahlen muss, erhöht sich die monatliche Apothekenpauschale auf zwei Euro.
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