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Wenn Sie ein Heim versorgen wollen …

Welche rechtlichen Aspekte zu beachten sind

Die Versorgung von Heimbewohnern stellt besondere Anforderungen an die Apotheke. Heimgesetz, Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung spielen hier zusammen. Was es dabei zu beachten gilt, erläuterte Dr. Karl Stefan Zerres, Justiziar der Apothekerkammer Schleswig-Holstein.
Dr. Karl Stefan Zerres Stellen und Verblistern in den Räumen des Heimes sind nicht mehr erlaubt. Foto: DAZ/diz

Die Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12 a des Apothekengesetzes ist seit dem 23. August 2003 vertrags- und genehmigungspflichtig. Noch immer sind jedoch nicht alle Anwendungsprobleme in der Praxis beseitigt, wie Zerres zeigen konnte; nachfolgend einige der Problempunkte.

Zunächst: Versorgen sich Heimbewohner selbst mit Arzneimitteln oder lassen sie sich durch Familienmitglieder oder eine von ihnen beauftragte Person mit Arzneimitteln versorgen, so ist diese Art der Individualversorgung ohne Vertrag möglich.

Sobald jedoch die Heimleitung in die Arzneimittelbeschaffung eingeschaltet wird, liegt keine Individualversorgung mehr vor. Das Heim kann, sollte seine Hilfe benötigt werden, die Versorgung durch die Vertragsapotheke verlangen.

Zwingend: schriftlicher Vertrag

Arbeiten ein Heim und eine Apotheke zusammen, muss zwingend ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, den die zuständige Behörde genehmigen muss. Entsprechende Vertragsvordrucke gibt es beispielsweise beim Deutschen Apotheker Verlag.

Was ist ein Heim?

Zerres machte darauf aufmerksam, zunächst zu klären, ob es sich bei der zu versorgenden Einrichtung um ein Heim nach § 1 Heimgesetz handelt. Danach sind Heime "Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden." Diese Definition könnte bedeuten, dass ein Heim mit Jugendlichen nicht unter diese Bestimmung fällt. Hier sollte das zuständige Landesverwaltungsamt eingeschaltet werden und um Klärung gebeten werden.

Bei anderen Einrichtungen, Wohngruppen oder betreutem Wohnen, also Einrichtungen, die keine Heime im Sinne des Heimgesetzes sind, ist die Versorgung über Versorgungsverträge nicht möglich.

Voraussetzungen für die Genehmigung

Voraussetzung für die Genehmigung der Versorgung war früher das Kreisprinzip, d. h., Apotheke und Heim mussten innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Ein EuGH-Urteil von 2008 hat dies für nicht mehr haltbar erklärt. Seitdem sollten Apotheke und Heim etwa in einer maximalen Entfernung von 1 Stunde Fahrzeit (etwa 60 km) liegen.

Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehört auch, dass die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet sein muss. insbesondere sind hier festzulegen die Art und der Umfang der Versorgung (auch die Beratung, Bevorratung und Überwachung der Vorräte gehört dazu), das Zutrittsrecht zum Heim, Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation der Versorgung (Lagerungsbedingungen, Arzneimittelschränke, Anbruchdaten- und Verfalldatenkontrolle, sachgerechte Entsorgung u. v. m.).

Stellen und Verblistern

Manche Heime verlangen von den Apotheken zudem das Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln. Unter Stellen versteht man nach der neuen ApBetrO die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem wiederverwendbaren Behältnis.

Verblistern ist dagegen die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle oder maschinelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem nicht wieder verwendbaren Behältnis.

Stellen und Verblistern ist in einem separaten Raum der Apotheke, der auch außerhalb der Betriebsräume liegen darf, vorzunehmen. Die Nutzung von Heimräumen ist laut neuer Apothekenbetriebsordnung nicht erlaubt.

Beim Blistern und Stellen ist außerdem zu beachten, dass die Verschreibung für ein patientenindividuell zu verblisterndes Arzneimittel, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, die Darreichungsform, die abzugebende Menge sowie die Gebrauchsanweisung enthalten muss.

Wichtig: die patientenindividuelle Verblisterung von Arzneimitteln zum Zwecke der Abgabe an andere ist Arzneimittelherstellung und somit erlaubnispflichtig. Aber: einer Erlaubnis bedarf nicht der Inhaber einer Apotheke für die Herstellung (Verblisterung) von Arzneimitteln im Rahmen seiner Heimversorgung.

Zur Preisberechnung beim Stellen und Blistern merkte Zerres an: Nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMpreisV sind die Preisspannen und Preise der Apotheken ausgenommen, wenn es sich um eine Abgabe handelt von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, soweit Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt.

Information und Beratung

Ebenfalls einen wichtigen Punkt bei der Heimversorgung stellen die Informations- und Beratungspflichten dar. Hier heißt es im Apothekengesetz, dass der Apotheker verpflichtet ist, die Heimbewohner und die für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen zu informieren und zu beraten, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich ist. So ist das Pflegepersonal beispielsweise einmal jährlich über den Umgang mit Arzneimitteln, die Arzneiformen und die Anwendung zu beraten.

Wer in die Heimversorgung einsteigen möchte, sollte sich, so das Fazit, über die Spezifika dieser Tätigkeit genau informieren. Hilfestellung bietet auch die Leitlinie "Heimversorgung" der Bundesapothekerkammer.


diz



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DAZ 2012, Nr. 26, S. 80

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