DAZ aktuell

Duogynon-Klage erneut abgewiesen

Missbildungen durch Schwangerschaftstest? Kläger kämpft um Schmerzensgeld

BERLIN (jz). Im Streit um Duogynon®-Schmerzensgeldforderungen scheiterte ein Kläger jetzt auch im zweiten Anlauf. Das Landgericht Berlin wies am 5. Juli die Klage von André Sommer gegen die Bayer Pharma AG, die Rechtsnachfolgerin der damaligen Herstellerfirma Schering AG, ab. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht mit derselben Begründung eine Auskunftsklage desselben Klägers gegen Bayer Schering abgewiesen: eventuell bestehende Ansprüche seien verjährt. (Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Juli 2012, Az. 1 O 60/11)

Der 36– jährige Lehrer aus Schwaben hatte von Bayer Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro gefordert. Seine Mutter hatte 1975 das Hormonpräparat zur Feststellung einer Schwangerschaft eingenommen, er kam daraufhin 1976 mit einer außerhalb des Körpers liegenden Blase und verkümmerten Genitalien zur Welt. Der Kläger führt diese Behinderung auf das Arzneimittel zurück – das Pharmaunternehmen bestreitet einen Zusammenhang. Außerdem wollte er erreichen, dass das Gericht die Haftung für alle weiteren Schäden feststellt, die er durch das Hormonpräparat erlitten habe.

Die Kammer wies diese Forderungen jedoch zurück. Ein eventueller Anspruch sei allein auf das Bürgerliche Gesetzbuch stützbar – und das sehe eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Spätestens im Jahr 2006 sei ein möglicherweise bestehender Anspruch daher verjährt. Das Gericht bestätigte damit seine bereits in einem vorherigen Urteil geäußerte Rechtsauffassung. Im vergangenen Jahr hatte es die Auskunftsklage Sommers aus demselben Grund abgewiesen. Damals wollte er zur Vorbereitung seiner Schmerzensgeldklage Auskünfte über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Verdachtsfälle im Zusammenhang mit dem Hormonpräparat erlangen.

Kläger kämpft weiter

Der erneute Appell des Richters an Bayer, sich auf eine Mediation einzulassen, lehnte der Bayer-Anwalt ab. Sommer gibt sich mit der Entscheidung aber nicht zufrieden, für ihn zählt das Argument der Verjährung nicht. Er ist überzeugt, die 30-Jährige Frist könne in diesem Fall nicht gelten, weil Schering jahrzehntelang bewusst Informationen über Nebenwirkungen des Schwangerschaftstests verschwiegen habe, um Klagen innerhalb der Verjährungsfrist zu verhindern. "Das verstößt gegen Treu und Glauben, deshalb kann sich Bayer nicht auf die Verjährung berufen", argumentiert er. Sein Anwalt kündigte bereits an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.