Arzneimittel und Therapie

Neue Impfempfehlungen der STIKO veröffentlicht

Bei unbekanntem Impfstatus nachimpfen

Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) hat ihre Impfempfehlungen aktualisiert. Es wurden bei der Mumpsimpfung die berufliche Indikation sowie bei den tetravalenten Meningokokkenimpfstoffen die erweiterte Zulassung auf Kinder ab einem Jahr berücksichtigt. Darüber hinaus wird erstmals die Empfehlung zu Nachholimpfungen bei unvollständigem oder unbekanntem Impfstatus umfassend dargestellt.
Aktuelle Impfempfehlungen Zur Unterstützung der Beratungstätigkeit der Ärzte wurde der aktuelle STIKO-Impfkalender sowie die Einwilligungserklärung in die Masern-, Mumps-, Röteln- und Varizellenimpfung in 15 Sprachen übersetzt. Diese Dokumente wurden auf den Internetseiten des RKI publiziert und sind unter www.rki.de/impfen abrufbar. Foto: Wyeth Pharma GmbH

Bei der Mumpsimpfung hat die STIKO eine Erweiterung der beruflichen Indikation beschlossen. So sollten nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, die in Gesundheitsdienstberufen in der unmittelbaren Patientenversorgung, in Gemeinschaftseinrichtungen oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind, geimpft werden.

Gegen Meningokokken der Typen A, C, W-135 und Y empfiehlt die STIKO tetravalente Konjugatimpfstoffe. Impfen lassen sollen sich Personen mit erhöhtem Risiko für schwere Meningokokkenerkrankungen und Reisende in Länder mit hohem Infektionsrisiko. Dazu zählen Reisende in Länder mit epidemischem/hyperendemischem Vorkommen, besonders bei engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung (z. B. Entwicklungshelfer, Katastrophenhelfer, medizinisches Personal, bei Langzeitaufenthalt) sowie Pilgerreisen nach Mekka.

Die STIKO empfiehlt die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C mit einem konjugierten Meningokokken-C-Impfstoff für alle Kinder im 2. Lebensjahr zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Primäres Impfziel ist es, die Morbidität invasiver Meningokokkenerkrankungen und Folgen wie Hospitalisierung, schwere Komplikationen, Behinderung und Tod zu reduzieren. Die Grundimmunisierung von Kindern im 2. Lebensjahr gegen Meningokokken erfolgt mit einer Impfstoff-Dosis. Neu ist die Empfehlung, eine fehlende Meningokokkenimpfung bis zum 18. Geburtstag nachzuholen. In ihre Empfehlungen zur Meningokokkenimpfung hat die STIKO auch die Zulassungserweiterung der tetravalenten Impfstoffe einfließen lassen. Diese dürfen nun bei Kindern ab einem Jahr angewendet werden. Bisher konnten sie erst bei Kindern ab elf Jahren eingesetzt werden. Derzeit ist ein tetravalenter Konjugatimpfstoff ab dem Alter von einem Jahr (Nimenrix®) und ein weiterer (Menveo®) ab dem Alter von zwei Jahren in Deutschland zugelassen. Besteht die Indikation bei einem Kind im ersten Lebensjahr, wird nur die Impfung mit einem Meningokokken-C-Konjugatimpfstoff ab einem Alter von zwei Monaten empfohlen. Diese sollte aber nach Vollendung des ersten Lebensjahres durch Impfung mit tetravalentem Konjugatimpfstoff ergänzt werden. Die Empfehlung der routinemäßigen Impfung aller Kinder im zweiten Lebensjahr mit einem Konjugatimpfstoff gegen Meningokokken C bleibt unverändert bestehen.

Detaillierte Hinweise zu Nachholimpfungen

Die STIKO formuliert erstmals umfassend altersabhängige Empfehlungen zu Nachholimpfungen bei unvollständigem oder unbekanntem Impfstatus. So sollen Erwachsene bei unzureichendem Impfschutz gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten oder Polio entsprechende Nachholimpfungen erhalten. Bei einer anstehenden Tetanus-Auffrischimpfung sollte der Kombinationsimpfstoff gegen Tetanus, Diphtherie und Pertussis verwendet werden. Bei unfall- oder verletzungsbedingten Tetanus-Impfungen wird das oft noch nicht ausreichend berücksichtigt. Die STIKO erinnert auch daran, dass nach 1970 geborene Erwachsene, die in der Kindheit nicht oder nur einmal gegen Masern geimpft worden sind oder deren Impfstatus unbekannt ist, eine einmalige Masern-Impfung vorzugsweise mit einem Masern-Mumps-Röteln-Impfstoff erhalten sollten.

Die ausführlichen Hinweise im Epidemiologischen Bulletin sollen Ärzten eine Hilfestellung geben, zu erkennen, welche Impfungen bei ungeimpften oder unvollständig geimpften Patienten erforderlich sind, um den altersentsprechend empfohlenen Impfschutz zu erreichen. Jeder Arztbesuch sollte genutzt werden, den Impfstatus zu überprüfen und fehlende Impfungen möglichst umgehend nachzuholen. Die STIKO betont, dass auch fehlende oder lückenhafte Impfdokumente kein Grund sein sollten, notwendige Impfungen zu verschieben.


Quelle

Epidemiologisches Bulletin des Robert Koch-Instituts Nr. 30 vom 30. Juli 2012.


ck



DAZ 2012, Nr. 31, S. 27

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