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- DAZ 33/2012
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Pharmazeutisches Recht
Europäisches Arzneibuch
Vom 10. Juli 2012 (BAnz. AT 24.07.2012 B5)
1. Im Rahmen des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs vom 22. Juli 1964, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), erfolgt beim Europarat die Ausarbeitung des Europäischen Arzneibuchs. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Übereinkommen beigetreten (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGBl. 1973 II S. 701) und hat sich damit verpflichtet, die Monographien und anderen Texte des Europäischen Arzneibuchs in geltende Normen zu überführen.
2. Der Ausschuss für Arzneimittel und Pharmazeutische Betreuung (Teilabkommen) des Europarats hat, auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission, am 29. März 2010 mit der Resolution AP-CPH (10) 4 den 1. Januar 2012 als Termin für die Übernahme des 3. Nachtrags zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs durch die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs festgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte diese Übernahme mit der Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Europäischen Arzneibuch, 7. Ausgabe, 3. Nachtrag, vom 21. November 2011 (BAnz. S. 4329), mit der die Vorschriften des 3. Nachtrags zur 7. Ausgabe vorläufig anwendbar gemacht wurden.
3. Der 3. Nachtrag zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs umfasst neben korrigierten Texten und Monographien neue und revidierte Monographien sowie neue und revidierte andere Texte, die von der Europäischen Arzneibuch-Kommission auf deren Sitzung vom 16. und 17. November 2010 beschlossen wurden.
4. Der 3. Nachtrag zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird vom Europarat in englischer ("European Pharmacopoeia, Supplement 7.3") und französischer Sprache ("Pharmacopée Européenne, Supplément 7.3"), den Amtssprachen des Europarats, herausgegeben. Er wurde unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache übersetzt.
5. Die übersetzten Monographien und anderen Texte des 3. Nachtrags zur 7. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs werden hiermit nach § 55 Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes (AMG) als "Europäisches Arzneibuch, 7. Ausgabe, 3. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe" bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 55 Absatz 1 AMG im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
6. Das geltende Europäische Arzneibuch, Amtliche deutsche Ausgabe, umfasst nunmehr die amtlichen deutschen Ausgaben des Europäischen Arzneibuchs, 7. Ausgabe, Grundwerk 2011 und des Europäischen Arzneibuchs, 7. Ausgabe, 1., 2. und 3. Nachtrag.
7. Das Europäische Arzneibuch, 7. Ausgabe, 3. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe, kann beim Deutschen Apotheker Verlag bezogen werden.
8. Mit Beginn der Geltung des Europäischen Arzneibuchs, 7. Ausgabe, 3. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe, wird die Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 7. Ausgabe, 3. Nachtrag, vom 21. November 2011 (BAnz. S. 4329) aufgehoben.
9. Das Europäische Arzneibuch, 7. Ausgabe, 3. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe, gilt ab dem 1. Oktober 2012.
10. Für Arzneimittel, die sich am 1. Oktober 2012 in Verkehr befinden und die die Anforderungen der Monographien sowie die Anforderungen der anderen Texte des Europäischen Arzneibuchs, 7. Ausgabe, 3. Nachtrag nicht erfüllen oder nicht nach deren Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 30. September 2012 geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekanntmachung erst ab dem 1. April 2013 Anwendung.
Bonn, den 10. Juli 2012
65.1.22 – 3660 – 297180/12
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Prof. Dr. W. Schwerdtfeger
* Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an folgende Bekanntmachungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte:
– Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 7. Ausgabe, 3. Nachtrag, vom
21. November 2011 (BAnz. S. 4329)
– Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 7. Ausgabe, 2. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe, vom 25. April 2012 (BAnz. AT 10.05.2012 B7)
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