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DAZ aktuell
Interpretation der ApBetrO in Hamburg
Gegenüber der in DAZ 33 vorgestellten Fassung ergeben sich in der neuen Version nur wenige Änderungen. Unter den Inhalten, die die Behörde für ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ApBetrO empfiehlt, werden das Organisationsschema und Regelungen zum Arbeitsbeginn neuer Mitarbeiter nicht mehr ausdrücklich genannt. Zur Selbstinspektion heißt es nun, dass alle Betriebsbereiche innerhalb von drei Jahren überprüft werden sollen.
Bei der Antwort auf die viel diskutierte Frage, welches Personal den Botendienst durchführen darf, enthält das Merkblatt eine kleine Änderung. Aus Sicht der Behörde kann eine „telefonische Kontaktaufnahme“ erfolgen; in der vorigen Fassung wurde noch eine „dokumentierte, telefonische Kontaktaufnahme“ gefordert. Es bleibt dabei, dass auf jeden Fall eine Verfahrensanweisung zu erstellen sei, wie die Beratung realisiert wird, wenn der Bote nicht zum pharmazeutischen Personal gehört.
Neu in das Merkblatt aufgenommen wurden Antworten zur Dienstbereitschaft. Diese beziehen sich auf die Rechtslage im Zusammenhang mit den Hamburger Regelungen zum Ladenschluss und sind daher für die Auslegung in anderen Bundesländern weniger interessant.
SurftippGeänderter Pfad im InternetDie jeweils aktuelle Fassung des Merkblatts der Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz über „Häufig gestellte Fragen zur neuen Apothekenbetriebsordnung“ finden Sie im Internet auf der Homepage www.hamburg.de/pharmaziewesen über Klicks auf „Apotheke“ und dann „Downloads“. Der in DAZ 33 angegebene Pfad ist nicht mehr gültig. |
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