DAZ aktuell

Ungedeckelt ist rechtmäßig

Klage gegen Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erfolglos

MÜNSTER (ks). Die umsatzbezogene ungedeckelte Beitragsbemessung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) ist rechtmäßig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und wies damit den Antrag eines Apothekers auf Zulassung der Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zurück. Der Apotheker aus Tecklenburg muss damit weiterhin mit Kammerbeiträgen von rund 140.000 Euro jährlich leben. (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2012, Az.: 17 A 1696/12)

Der Deckel bleibt unten Das OberverwaltungsgerichtNordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die umsatzbezogene ungedeckelte Beitragsbemessung der ApothekerkammerWestfalen-Lippe rechtmäßig ist.  Foto: cult12 – Fotolia.com

Für den klagenden Apotheker läuft das Geschäft nicht schlecht. Im Jahr 2010 summierte sich sein Nettoumsatz auf rund 127 Millionen Euro – rund 80 Prozent hiervon erzielte er in den Spezialbereichen Impfstoffversand, Ophthalmologie und Onkologie. Keine andere Apotheke in Westfalen-Lippe kann solche Umsatzdaten aufweisen. Bis 2010 sah die Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe eine Beitragsbemessungsgrenze vor. Für den Apotheker bedeutete dies einen maximalen Kammerbeitrag von 2750 Euro im Quartal. Doch 2011 hob die Kammer die Deckelung der Beiträge auf – und somit ist der Apotheker nunmehr ungleich höheren Kammerbeiträgen ausgesetzt. Sie stiegen auf mehr als 30.000 Euro im Quartal. Hiergegen klagte er – und unterlag vor dem Verwaltungsgericht Münster.

Auch in der zweiten Instanz blieb der Apotheker erfolglos: Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr bestätigt – es ist damit rechtskräftig geworden. Die in der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vorgesehene lineare und ungedeckelte Anknüpfung der Beitragshöhe an den Apothekenumsatz sei entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Äquivalenzprinzip, dem Gleichheitssatz und dem Erforderlichkeitsgrundsatz vereinbar, so die Richter.

Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen

Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Bei der Ausgestaltung der Beitragsordnung sei der Satzungsgeber allerdings nicht gehalten, allen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, so das Oberverwaltungsgericht. Er dürfe vielmehr in sachlich vertretbarem Rahmen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen.

Beitrag nicht unverhältnismäßig

Der Kläger sah durch den Fortfall der Beitragsbemessungsgrenze das Verhältnis zwischen Beitrag und abzugeltendem Nutzen aufgehoben. Der Beitrag habe sich seit 2011 für ihn verzehnfacht, ohne dass dem ein "entsprechend größere(r) Mehrwert" aus seiner Pflichtmitgliedschaft bei der Kammer gegenüberstehe. Der von ihm erhobene Beitrag sei daher sowohl "absolut" als auch "relativ" unverhältnismäßig. Dieser Einwand überzeugte die Richter unter anderem schon deshalb nicht, weil er die Möglichkeit außer Betracht lasse, dass die vom Kläger aus seiner Kammermitgliedschaft gezogenen Vorteile vor dem Wegfall der Beitragsbemessungsgrenze unterbewertet gewesen sein könnten. Auch könne pauschalierend davon ausgegangen werden, dass auch die materiellen Vorteile der Kammermitgliedschaft für leistungsstärkere Apotheken größer sind als für leistungsschwächere. So hätten etwa die Fortbildungsangebote der Beklagten für den Kläger – der immerhin 124 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt – einen ungleich höheren Stellenwert als für den Betreiber einer Kleinapotheke.

Auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hatten die Richter kein Problem. Ebenso wenig hatten sie ernstlichen Zweifel, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts richtig sei, die Beitragserhebung wahre den Grundsatz der Erforderlichkeit.



DAZ 2012, Nr. 51, S. 26

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