Recht

Ein Scheck braucht immer drei Tage – auch wenn er keine drei Tage braucht

(bü). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuerschulden beim Finanzamt, die mit einem Bankscheck beglichen werden, erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Amt als bezahlt gelten. So schreibt es jedenfalls die Abgabenordnung vor. Ob die Bank dem Finanzamt den Betrag tatsächlich früher zuschreibt und somit faktisch die Frist gewahrt wird, spiele keine Rolle. Es sei ein Fall der fiktiven Säumnis. Auch gebe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Steuerpflichtige habe "schließlich genug Zeit", seine Steuerschulden zu begleichen. (Diese Drei-Tage-Regel kann dazu führen, dass die Zahlungsfrist faktisch zwar eingehalten, durch die fiktive Säumnis jedoch ein Säumniszuschlag für den Betroffenen anfällt. Dieser liegt bei einem Prozent für jeden angefangenen Monat. Die Regelung solle das Verwaltungsverfahren vereinfachen. Es könne dem Finanzamt nicht zugemutet werden, jeden einzelnen Zahlungseingang zu ermitteln – auch, wenn dies durch die EDV an sich möglich sei. Es liege vor allem am Steuerpflichtigen selbst, rechtzeitig die Entstehung von Säumniszuschlägen zu verhindern.)


(BFH, VII R 71/11)



AZ 2013, Nr. 12, S. 5

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