Steuer

Wenn sich Steuerhinterzieher selbst anzeigen

Fehlt auch nur ein Konto, geht der Schuss nach hinten los

(bü). Ob Uli Hoeneß oder andere Prominente dem deutschen Fiskus Steuern vorenthalten haben: Nicht in allen Fällen sind die Betroffenen ungeschoren davon gekommen. Grund: Sie sind entweder auf frischer Tat ertappt worden oder sie haben "zu spät" Selbstanzeige erstattet.

Der Bayern-München-Boss hat sich der Steuerbehörde gegenüber bereits im Januar 2013 als Steuerhinterzieher geoutet. Ob dies "rechtzeitig" war oder ob das Amt bereits vorher von den Transaktionen des Steuerzahlers Hoeneß wusste, steht noch nicht fest. War es rechtzeitig, also vor Bekanntwerden seiner ungesetzlichen Aktivitäten, so steht eines fest: Mit einer Geld- oder gar Gefängnisstrafe muss er nicht rechnen.

Das ist das Einmalige am deutschen Steuerrecht: Wer sich selbst den "ahnungslosen" Behörden offenbart, wird geschont. So hofft der Fiskus, an Steuergelder zu kommen, die ihm sonst vielleicht endgültig entgangen wären, weil eine drohende Strafe den Entschluss zur Selbstanzeige erheblich erschwert hätte. Der Jurist sagt: Ein Phänomen, das dem Strafrecht sonst fremd ist. Wer beispielsweise ein Auto gestohlen und zu Schrott gefahren hat, dies anschließend aber bereut und sich zu seiner Tat bekennt, wird vielleicht milder zur Rechenschaft gezogen – aber auf jeden Fall bestraft.

Grundsatz für die Vergünstigung im Steuerrecht ist aber nicht nur, dass die "Steuerquelle" dem Fiskus bisher nicht bekannt war. Es ist auch zwingend erforderlich, dass der Steuerzahler "reinen Tisch" macht. Das heißt: Er muss nicht nur falsche oder unvollständige Angaben berichten beziehungsweise ergänzen. Er muss lückenlos auflisten, wann er welche Beträge, die auf seinen Konten gelandet sind, nicht in seinen Steuererklärungen deklariert hat.

Und das ist durchaus wörtlich zu nehmen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Hinzu kommen müsse "die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit". Deshalb könne ein Steuerhinterzieher nicht straffrei ausgehen, wenn er von mehreren – den Finanzbehörden verheimlichten – Auslandskonten nur diejenigen offenbare, "deren Aufdeckung er befürchtet". Er müsse "hinsichtlich aller Konten ‚reinen Tisch‘ machen". Das konnte in dem zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden, weil sich einige Erkenntnisse über die bisherige Steuerunehrlichkeit erst im Laufe einer Hausdurchsuchung ergeben hatten. (BFH, 1 StR 577/09)

Das heißt: Wird auch nur ein Konto in der Selbstanzeige nicht erwähnt, obwohl darauf Gelder lagen oder noch liegen, deren Ertrag nicht versteuert wurde, so hat die Selbstanzeige für die bisher offenbarten Depots keine Wirkung – gegebenenfalls auch rückwirkend nicht. Und dass die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden müssen – plus Hinterziehungszinsen, versteht sich.

Ist ein Prüfer der Finanzverwaltung beim Steuerzahler erschienen, um "die Bücher zu prüfen", dann kommt eine Selbstanzeige zu spät. Dies auch dann, wenn das Finanzamt zuvor von der Hinterziehung keine Kenntnis hatte. Diese "Sperrwirkung" betrifft sowohl die Steuerarten als auch die Steuerjahre, deretwegen der Betriebsprüfer angerückt ist. Sogar die bloße Bekanntgabe der Prüfungsanordnung reicht dafür aus, also bevor sich der Prüfer auf den Weg gemacht hat.

Eine Selbstanzeige kann nicht mal eben mit einem Brief und der lapidaren Information erstattet werden, dass man in "nachstehend aufgeführten Fällen" den Fiskus beschummelt habe. Dringend zu empfehlen ist, einen Steuerberater (gegebenenfalls auch einen Rechtsanwalt) einzuschalten. Denn das Amt darf eine konkrete Aufstellung mit allem Drum und Dran erwarten. Wer es dennoch "solo" angehen will, der bedient sich am besten eines Musters, wie sie im Internet zu finden sind. Das Wort "Selbstanzeige" braucht dabei nicht unbedingt erwähnt zu werden.

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