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- AZ 19/2013
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Recht
Anspruch für (fast) alle Arbeitnehmer
Es soll den Arbeitnehmern, die ohne schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine vergleichbare Bestätigung beschäftigt sind, "Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis" verschaffen.
Das heißt: Die Arbeitgeber müssen (sofern sie nicht ohnehin automatisch Arbeitsverträge ausstellen) "die wesentlichen Vertragsbedingungen in einer Niederschrift festlegen, diese unterschreiben und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses aushändigen". Das Papier muss "mindestens" enthalten:
- Namen und Anschriften der Arbeitsvertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorgesehene Dauer
- den Arbeitsort oder den Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann
- die "charakterisierende" Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
- die Zusammensetzung und Höhe (auch: die Fälligkeit) des Arbeitsentgelts – einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
- die vereinbarte Arbeitszeit
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- die Kündigungsfristen sowie
- etwa anzuwendende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Die Arbeitnehmer können auf Ausstellung des schriftlichen "Nachweises" klagen.
Das Gesetz sieht eine Ausnahme nur für den Fall vor, dass Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Nur dann kann also "auf Handschlag" gearbeitet werden. Beschäftigten in Betrieben sind dagegen auch dann zumindest die "Nachweise" auszustellen, wenn es sich um 450 Euro-Jobs handelt.
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag unterschrieben und der Arbeitgeber auch keinen "Nachweis" ausgestellt, bevor das Arbeitsverhältnis enden soll, so gilt für die Kündigung allerdings wie üblich: Sie hat nur Wirkung, wenn sie schriftlich ausgesprochen wurde.
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