Recht

Kinderlärm ist keine "schädliche Umwelteinwirkung"...

(bü). Das Verwaltungsgericht Berlin wies Klagen mehrerer Anwohner ab, die gegen einen etwa 2100 qm großen umgebauten Spielplatz protestierten. Sie hatten unter anderem geltend gemacht, wegen seiner Größe und seiner attraktiven Ausstattung werde der Spielplatz besonders intensiv und auch überörtlich genutzt. Einige der Spielgeräte seien sehr lärmintensiv. Das Fehlen von Toilettenanlagen bereite Probleme, und der Themenschwerpunkt "Cowboy und Indianer" animiere die Kinder dazu, kriegerische Auseinandersetzungen darzustellen. Die Wertminderung ihrer Grundstücke liege bei jeweils etwa 50.000 Euro, so die Klagebegründung ferner. Mit Blick auf die seit 2011 geltende gesetzliche Regelung im Bundesimmissionsschutzgesetz gelte Kinderlärm "im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung". Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung "und daher grundsätzlich zumutbar".


(VwG Berlin, 10 K 317/11)

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