- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 3/2013
- Apothekerkammer Hamburg ...
Gesundheitspolitik
Apothekerkammer Hamburg warnt vor Rezeptkameras
Diese Verfahren würden zur Unterstützung bei der Erkennung fehlerhaft oder unvollständig ausgestellter Rezepte, zur Erfassung der Verordnung für das Warenwirtschaftssystem und der Kundendaten sowie als Unterstützung bei der Rezeptbelieferung (Rabattverträge) eingesetzt, heißt es weiter. Beim Einsatz einer Rezeptkamera bzw. beim Rezeptscanning sei der Datenschutz zu beachten. "Die auf diese Weise erfassten patientenbezogenen Verordnungsdaten dürfen ausschließlich für die sozialrechtlich legitimierten Abrechnungszwecke eingesetzt, auf keinen Fall aber Dritten zugänglich gemacht werden", so Kammergeschäftsführer Dr. Reinhard Hanpft.
Insofern müsse ausgeschlossen sein, dass solche Verordnungsdaten ohne ausdrückliche Freigabe durch den Patienten an Institutionen weitergereicht werden, die diese beispielsweise aus kommerziellen Gründen verarbeiten und/oder auswerten. Gemeint ist hiermit wohl die Weitergabe von Daten aus den Warenwirtschaftssystemen an gewerbsmäßig Daten verarbeitende Unternehmen wie IMS Health oder Insight Health. Datenschützer sehen darin einen Konflikt mit den in Paragraf 203 Strafgesetzbuch geregelten Bestimmungen zur "Verletzung von Privatgeheimnissen".
Schriftliche Bestätigung einfordern
Daher gibt die Apothekerkammer Hamburg folgende Warnung: "Wir raten deswegen dringend an, sich von dem Anbieter der Rezeptkamera schriftlich bestätigen zu lassen, dass damit erfasste Verordnungsdaten ausschließlich in der Apotheke verbleiben bzw. nach Weiterleitung an das Rechenzentrum gelöscht werden."
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.