Gesundheitspolitik

VSA: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein

Jetzt prüft Bayerns Datenschützer – Klageerzwingung angestrebt

Berlin (lk). Mit der Einstellung der Ermittlungen der Münchener Staatsanwaltschaft gegen die VSA GmbH wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den Datenschutz beim Umgang mit Rezeptdaten ist noch kein Schlussstrich unter die Untersuchung gezogen. Jetzt prüft das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht die Verhängung eines Bußgeldes. Der abgewiesene Anzeigenerstatter hat zudem ein Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht München eingeleitet.

Wie der Präsident des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, Thomas Kranig, gegenüber DAZ.online bestätigte, soll die Prüfung über die Verhängung eines Bußgeldes "umgehend beginnen und zeitnah" abgeschlossen werden. Die Prüfung beziehe sich auf den Zeitraum bis Mitte 2010, so Kranig. In einer Stellungnahme für die Staatsanwaltschaft München hatte die Prüfbehörde bereits Verstöße gegen das Datenschutzrecht bescheinigt. Gleichwohl wollte Kranig keine Spekulationen über den Ausgang des Prüfverfahrens anstellen.

Gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die VSA GmbH hat der Erstatter der Anzeige zudem Beschwerde eingelegt. Wie seine Anwaltskanzlei gegenüber DAZ.online mitteilte, wurde beim Oberlandesgericht (OLG) München umgehend ein Klageerzwingungsverfahren eingeleitet. Sollte dieses erfolgreich verlaufen, müsste das OLG München die Staatsanwaltschaft München II anweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen. Wegen formaler Gründe hatte die Staatsanwaltschaft München II die Ermittlungen gegen VSA, GFD Pharmafakt und einen früheren Geschäftsführer eingestellt. Wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft gegenüber DAZ.online erklärte, wurden die Ermittlungen wegen des Nichtvorliegens eines wirksamen Strafantrages gestoppt.

Keine Wertung der Ermittlungsergebnisse

Damit ist laut Aussage des Sprechers keine Wertung der Ermittlungsergebnisse verbunden. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft München fehlte es an einem wirksamen Strafantrag, der innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden von Verstößen durch einen Berechtigten hätte gestellt werden müssen.

Noch Ende September hatte die Münchener Staatsanwaltschaft den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) mit den Ermittlungen gegen die VSA GmbH konfrontiert. In einem Schreiben hatte die Staatsanwaltschaft den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar angefragt, "ob hinsichtlich des dargestellten Sachverhalts ein Strafantrag gestellt wird". Dies hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte verneint und gegenüber DAZ.online mitgeteilt: "In Absprache mit der federführend zuständigen und ermittelnden Datenschutzaufsichtsbehörde, dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, hat der BfDI auf die Antragstellung im Zusammenhang mit der VSA GmbH verzichtet." Schaar sah sich nach Auskunft eines Sprechers der Behörde für die Vorgänge bei der Münchener VSA GmbH nicht zuständig.

Das in Bayern für die Datenschutzaufsicht zuständige Landesamt für Datenschutzaufsicht hat ebenfalls "keinen Strafantrag gestellt", heißt es in dem Schreiben der Münchener Staatsanwaltschaft an den Bundesdatenschutzbeauftragten. Auch eine vorliegende Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, weil der Anzeigeerstatter "nach hiesiger Auffassung nicht antragsberechtigt ist."

Gleichwohl zitiert die Münchener Staatsanwaltschaft in dem Schreiben an Schaar die datenschutzrechtliche Einschätzung der Landesaufsichtsbehörde. "Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hat den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet", heißt es dort. Danach stellt die "personenbezogene Datenübermittlung durch die VSA an die GFD" eine "unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten" dar. "Hiermit hat die VSA den Bußgeldtatbestand des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG verwirklicht". Weil die Übermittlung der Rezeptdaten "bewusst und gegen Entgelt" erfolgt sei, könne auch "der Straftatbestand des § 44 Abs. 1 BDSG angenommen werden", steht dort zu lesen. Die GFD habe die unzulässigerweise von der VSA übermittelten Daten ohne Rechtsgrundlage und damit unbefugt erhoben und gespeichert.



AZ 2013, Nr. 3, S. 8

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