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Bei Facebook ans Impressum denken

Facebook-Seiten von Apotheken brauchen ein Impressum

dasv | Bei Zeitschriften ist ein Impressum schon seit Jahrhunderten üblich, dass es bei Websites vorgeschrieben ist, wissen die Meisten. Aber dass auch Auftritte in sozialen Netzwerken ein Impressum haben müssen, wenn sie gewerblich genutzt werden, ist noch relativ unbekannt.

Im größten sozialen Netzwerk Facebook haben sich inzwischen mehr als eine Milliarde Menschen registriert. Die rasant wachsenden Teilnehmerzahlen – gerade in der Altersgruppe über 55 Jahren - machen Social Media zunehmend für Apotheken interessant. Immer mehr Apothekenleiter richten eine Facebook-Seite ein, um auf Aktionen hinzuweisen oder mit ihren Kunden in Kontakt zu treten. Dass es dabei einige Regeln zu beachten gibt, darauf weist die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV) hin. Das Landgericht Regensburg beispielsweise hat den Betreiber einer gewerblich genutzten Facebook-Seite verurteilt, weil dieser kein dem Telemediengesetz entsprechendes Impressum vorhielt (Urteil vom 17.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12). Damit bestätigten die Richter zwei frühere Urteile, die ein Impressum gefordert hatten: Das Landgericht Aschaffenburg forderte 2011 für Facebook-Fanseiten eine Anbieterkennzeichnung (Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11), das Oberlandesgericht Hamm hatte dies schon 2010 für mobile Apps von Kommunikationsplattformen und damit auch für Handy-Nutzer gefordert (Urteil vom 20.05.2010, Az. 4 U 225/09).

Für private Facebook-Seiten, auch für Fanseiten ohne gewerblichen Zweck, ist kein Impressum nötig. „Aber Vorsicht bei allen sogenannten Facebook-Fanseiten, hinter denen ein Gewerbe steckt“, warnt Marc Quandel, Rechtsanwalt bei Ecovis. „Fehlt hier ein Impressum, drohen empfindliche Abmahnungen.“ Bisher seien jedoch lediglich Facebook-Seiten betroffen. Quandel: „Doch die Impressumspflicht gilt genauso für Twitter, Google+ oder YouTube.“ 

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