- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 41/2013
- Geldwerte Tipps zum ...
Recht
Geldwerte Tipps zum Schenken
Gelegenheitsgeschenke sind meist steuerfrei – Sachgeschenke sind manchmal besser
Sind gesetzlich vorgesehene persönliche Freibeträge (siehe Tabelle) ausgeschöpft, so müssen weitere Zuwendungen versteuert werden. Das gilt aber nicht für Gelegenheitsgeschenke sogar bei einem Wert von mehreren tausend Euro – eine Tatsache, die nur wenigen bekannt ist. Deshalb sollte Steuerbefreiung für „übliche Gelegenheitsgeschenke“ beantragt werden.
Die Tatsache, dass die Frage „was ist ein Gelegenheitsgeschenk“ nie eindeutig geklärt wurde, gibt einen Spielraum, der genutzt werden kann. Damit ein Gelegenheitsgeschenk als solches anerkannt wird, muss ein wichtiger Grund für das Geschenk vorliegen. Folgende Ereignisse werden vom Finanzamt als „wichtig“ anerkannt:
- Geburtstag
- Hochzeit
- Jubiläum (z.B. Silberhochzeit)
- Abitur
- Examen
Nicht üblich wäre allerdings, wenn jemand anlässlich seiner eigenen Silberhochzeit den eigenen Kindern größere Geldgeschenke machen würde.
Neben dem wichtigen Anlass muss auch die Art des Gelegenheitsgeschenkes stimmen. Problemlos akzeptiert werden Geschenke wie Schmuck oder ein Auto. Das Finanzgericht Hamburg hat sogar die Schenkung von Wertpapieren an die Ehefrau anlässlich der goldenen Hochzeit als übliches Gelegenheitsgeschenk angesehen.
Ob das Geschenk steuerfrei bleibt, hängt vom Wert des Gelegenheitsgeschenkes ab – und in welcher Relation dieser Wert des Geschenkes zum Gesamtvermögen steht. Das heißt: Der Millionär wird und darf großzügiger Gelegenheiten nutzen, um sich von seinem Reichtum zu trennen als andere, die weniger begütert sind ...
Tipp: Das Finanzamt darf verschiedene Geschenke, die zu unterschiedlichen Anlässen verschenkt wurden, nicht zusammenrechnen. Deshalb kann die Steuerfreiheit auch innerhalb des (ansonsten im Schenkung- und Erbschaftsteuer maßgebenden) 10-Jahreszeitraumes mehrmals genutzt werden.
Doch neben den oben angesprochenen „Luxusproblemen“, gibt es auch die Menschen auf der anderen Seite der Gesellschaft, die deswegen über die Annahme eines Geschenkes nachdenken müssen, weil es für sie eine Kürzung der staatlichen Hilfen bedeuten könnte. Für Hartz IV-Bezieher gilt nämlich der Grundsatz: Anrechenbares Einkommen kann zur Leistungskürzung führen. Doch wann ist ein Geldgeschenk anrechenbares „Einkommen“?
Konkrete Regeln sieht das Gesetz dafür nicht vor. Es heißt lediglich, dass als zu berücksichtigendes Einkommen (unter anderem) „Einnahmen in Geld oder Geldeswert“ anzusehen sind. Eine dazu ergangene Verordnung sagt: Einnahmen, die innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen, bleiben unangetastet. Ferner: Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Kommunion, Firmung oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie nicht höher sind als (immerhin!) 3100 Euro.
Deswegen: Mehr Freude macht, wer kein Geld schenkt.
Das heißt übersetzt: Schenkt eine Tante einem Bezieher von Arbeitslosengeld II zum Geburtstag 500 Euro für eine Urlaubsreise, so ist das eine „einmalige Einnahme“, die von der Agentur für Arbeit auf das AlG II anzurechnen ist. Unterstellt, die Agentur erfährt von dieser milden Gabe ...
Will sie ihrem Neffen in dieser Beziehung keine Entscheidung abverlangen, ob er das Geldgeschenk „meldet“ oder nicht, so wählt sie einen anderen Weg: Sie geht ins Reisebüro (oder setzt sich an den Computer) und bucht für ihn eine Reise im Wert von 500 Euro. Den entsprechenden Vertrag darf der AlG II-Bezieher annehmen, ohne in Gewissenskonflikte hinsichtlich der Anrechnung auf seine Leistungen zu geraten.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.