Recht

Ein Erbschein ist teuer – und darf nicht immer verlangt werden

bü | Ein Erbe, dem ein Bankguthaben hinterlassen wurde, kann nicht verpflichtet werden, dem Geldinstitut einen (kostenpflichtigen) Erbschein vorzulegen. Der Bundesgerichtshof hält das „im Bankverkehr mit Privatkunden“ nicht für erforderlich, weil Erben das Recht haben, ihre Ansprüche auch auf andere Weise geltend zu machen. So würde es ausreichen, wenn ein Erbe einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament vorlegen würde. (Hier hatte die Erbin eines verstorbenen Sparkassen-Kunden einen beglaubigten Erbvertrag vorgelegt. Dem Geldhaus genügte das nicht und ließ sich von einer Verbraucherschutzorganisation durch alle drei Instanzen verklagen.)

(BGH, XI ZR 401/12)

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