Recht

Ein „Guthabenkonto“ darf nicht doppelt so viel kosten wie ein normales

bü | Das Landgericht Bamberg hat es einer Sparkasse untersagt, für die von ihr geführten „Guthabenkonten“ (der Kunde darf nicht überziehen) doppelt so hohe Monatsgebühren zu nehmen wie für die „normalen“ Konten (hier 14,50 €). Schon der Bundesgerichtshof habe – bezogen auf die P-Konten (Pfändungsschutzkonten) – stark erhöhte Gebühren untersagt, weil die Geldhäuser mit der Führung solcher Konten eine gesetzliche Aufgabe erfüllten, die nicht ausgerechnet Kunden mit geringen Einkünften treffen dürfen.

(LG Bamberg, 1 O 170/13)

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