Steuer

Mit Verlusten Steuern sparen

Möglichkeiten des Verlustabzugs nutzen – Progressionswirkung beachten

Hat der Apotheker in einem Veranlagungsjahr Verluste gemacht – z.B. im Rahmen seines Betriebes durch hohe absetzbare Kosten für betriebliche Modernisierungsmaßnahmen oder im Rahmen der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ –, und kann er diese Verluste im Verlustentstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichen, so sind sie rück- bzw. vorzutragen (§ 10d EStG, Abschn. R und H 115 EStR). Er hat also die Möglichkeit, Verluste steuersparend mit Gewinnen der beiden vorangegangenen Jahre und/oder der folgenden Jahre zu verrechnen. In den Verlustrücktrags- bzw. Verlustvortragsjahren sind die Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, und zwar bis ein Einkommen von null Euro erreicht ist. Die Berücksichtigung des Verlustes erfolgt in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise, dass er an letzter Stelle der Einkommensermittlung steht, also nach Abzug der echten Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und auch nach einem aus den Vorjahren stammenden Verlustabzug.

Die Reihenfolge und Höhe des Verlustabzugs liegt fest. Zunächst ist ein Verlustrücktrag in das vorletzte Jahr (= der zweite dem Verlustjahr vorangegangene Veranlagungszeitraum) durchzuführen. Führt dieser Verlustrücktrag noch nicht zum völligen Ausgleich des Verlustes, weil die im vorletzten Jahr erzielten Einkünfte nicht so hoch waren wie der zurückgetragene Verlust, so erfolgt hinsichtlich des verbliebenen Betrages ein Verlustrücktrag in das letzte Jahr (= der erste dem Verlustjahr vorangegangene Veranlagungszeitraum). Der Verlustberücksichtigung in einem Rücktragsjahr steht nicht entgegen, dass ein Steuerbescheid für diese Jahre bereits unanfechtbar geworden ist. Ist ein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste in den beiden Rücktragsjahren nicht in voller Höhe möglich, sind sie in den folgenden Jahren abzuziehen, und zwar nach der derzeitig geltenden Gesetzesregelung auf unbegrenzte Zeit.

Mehr Handlungsspielraum durch Verzicht auf Verlustrücktrag

Darüber hinaus kann der Apotheker auf Antrag auch zugunsten des Verlustvortrages ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag verzichten (§ 10d Abs.1 Sätze 4 und 5 EStG). Das gibt ihm einen erweiterten Handlungs- und Gestaltungsspielraum, denn wenn der Verlustrücktrag keine steuerliche Entlastung bringt, kann er den gesamten Verlust vortragen lassen (s. Beispiel).

Beispiel

Ein verheirateter Apotheker macht 2013 einen Verlust in seinem Betrieb von 50.000 Euro, den er nicht im selben Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgleichen kann. Seine Einkommensteuer-Veranlagungen in den beiden Vorjahren zeigen folgendes Bild:

Gesamtbetrag der Einkünfte 2011     50.000 Euro
Sonderausgaben ./. 10.000 Euro
Außergewöhnliche Belastungen ./.  5.000 Euro
Verlustvortrag./.  20.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen  2011   15.000 Euro

Gesamtbetrag der Einkünfte 2012    40.000 Euro
Sonderausgaben./. 10.000 Euro
Außergewöhnliche Belastungen./.  5.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen 2012      25.000 Euro

Der Verlust aus dem Jahre 2013 muss nun nicht mehr in die Jahre 2011 und 2012 zurückgetragen werden. Da in diesen Jahren der Verlustrücktrag wegen des niedrigen zu versteuernden Einkommens steuerlich keine Auswirkung haben würde, kann der Apotheker auf den Verlustrücktrag mittels Antrag verzichten und den gesamten Verlust auf spätere gewinngünstigere Jahre mit steuerlicher Entlastungswirkung vortragen.

Ohne Antragstellung gilt die Grundregel des § 10d EStG, wonach der Verlustabzug in dem jeweils ältesten Abzugsjahr vorgenommen wird. Bei Antragstellung sind die Höhe des abzuziehenden Verlustes und der Veranlagungszeitraum anzugeben, in dem der Verlust abgezogen werden soll. Durch dieses Wahlrecht eröffnen sich dem Apotheker interessante Gestaltungsmöglichkeiten. In dem Fall ist nämlich nicht vorgeschrieben, einen Verlustrücktrag bis zu einem zu versteuernden Einkommen von null Euro vorzunehmen. Der Apotheker kann also den Verlustrücktrag genau auf den Teil des Einkommens begrenzen, der nicht durch den Grundfreibetrag und durch andere Abzugsbeträge von der Einkommensteuer freigestellt ist.

Außerdem ist der Apotheker gut beraten, auch die Progressionswirkung bei der Ausübung des Wahlrechtes zu berücksichtigen. Hat er beispielsweise in dem zweiten dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum nur ein geringes Einkommen erzielt und hat er deshalb nur eine entsprechend niedrige Steuerbelastung, kann es sich anbieten, gänzlich auf den Verlustabzug zu verzichten und ihn für spätere Veranlagungszeiträume „aufzusparen“, in denen der Verlustabzug eine höhere steuerliche Entlastung verschafft. 

Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin, hansdornbusch@web.de

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