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- AZ 48/2013
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Recht
Wenn die Kinder studieren ...
Auslands-BAföG: Nicht der Wohnsitz allein entscheidet
(bü) | Der Europäische Gerichtshof hält es für „zu kleinlich“, dass die Bundesrepublik Deutschland Studenten, die im Ausland studieren, nur dann BAföG zugesteht, wenn sie einen festen Wohnsitz in Deutschland vorweisen können. Das sei zu strikt. Im konkreten Fall ging es um einen in Brasilien geborenen deutschen Staatsbürger, der mit seinen Eltern in der Türkei wohnte. Er begann ein Studium in Deutschland und erhielt BAföG – bis zu seinem Wechsel nach Maastricht. Das BAföG-Amt stellte die Zahlung ein, weil der Student nicht in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz hatte beziehungsweise nicht in dem Land wohnt, in dem er studiert. Der EuGH gab der Behörde auf, zu prüfen, ob es nicht noch andere Faktoren geben könne, die eine Integration des Studenten in die deutsche Gesellschaft bestätigen. In dieser Form sei das „Grundrecht der Freizügigkeit“ jedenfalls zu sehr eingeschränkt. Es dürfe ihm kein Nachteil dadurch entstehen, keinen festen Wohnsitz in Deutschland zu haben. Die Regelung sei „gleichzeitig zu allgemein und zu eng“.
(EuGH, C 275/12)
Anrecht auf BAföG schlägt Anspruch auf Unterhalt
(bü) | Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Studentin keinen Unterhalt von ihren Eltern verlangen kann, wenn und soweit sie Anspruch auf BAföG hat und damit ihren Unterhaltsbedarf abdecken kann. Im konkreten Fall verlangte die Studentin von ihrem Vater eine Erhöhung des Unterhalts (von monatlich knapp 210 Euro auf rund 380 Euro). Sie beantragte BAföG nicht, da sie sich „nicht bereits zu Beginn ihres Berufslebens verschulden“ wollte. Weil BAföG-Leistungen regelmäßig je zur Hälfte als Zuschuss beziehungsweise als zinsloses Darlehen gewährt werden, sah das Gericht eine Unterhaltsbedürftigkeit als „nicht gegeben“. Weil der Vater gegebenenfalls gezwungen wäre, ein Darlehen aufzunehmen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen, müsse die Tochter eine „zumutbare Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen“, um nicht bedürftig zu werden. (Was hier der Fall war, denn der Darlehensanteil beim BAföG ist erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten zu tilgen.)
(OLG Hamm, 2 WF 161/13)
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